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Sabbatical / 2 Steuerliche Behandlung

Christine Harder-Buschner
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Die Besteuerung während eines Sabbaticals richtet sich nach den allgemeinen lohnsteuerlichen Grundsätzen. Im Ergebnis heißt das, es ist der Arbeitslohn zu versteuern, der dem Arbeitnehmer ausgezahlt wird bzw. über den er wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt.

2.1 Unbezahlter Langzeiturlaub

Soweit es sich bei dem Sabbatical um einen längeren unbezahlten Sonder- oder Langzeiturlaub (Freistellung von der Arbeitspflicht ohne Bezüge) handelt, ist eine Besteuerung in der Zeit der Freistellung mangels Zufluss von Arbeitslohn – ebenso wie bei einem aus anderen Gründen ruhenden Arbeitsverhältnis – nicht vorzunehmen.

2.2 Teilzeitblockmodell

Handelt es sich um eine längere bezahlte Freistellung/Sonderurlaub, z. B. im Rahmen eines Teilzeitblockmodells, in dem der Arbeitslohn über den gesamten Teilzeitzeitraum (während der Beschäftigungszeit und der Freistellung) in gleichmäßiger Höhe ausgezahlt wird, ist stets der gezahlte Arbeitslohn zu besteuern. Arbeitgeber haben davon die Lohnsteuer nach den ELStAM einzubehalten.

2.3 Zeitwertkonto

Erfolgt die Gewährung einer längeren bezahlten Freistellung/Sonderurlaub durch das Ansparen und den späteren Ausgleich von Überstunden oder im Rahmen eines Zeitwertkontos, sind einige Besonderheiten zu beachten. Der Arbeitnehmer spart in diesem Fall zunächst über einen gewissen Zeitraum hinweg Arbeitszeit auf einem Konto an, um dieses angesparte Arbeits-/Zeitwertguthaben später für die bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht zu verwenden. Das Arbeitszeitguthaben ist dabei grundsätzlich in Arbeitsentgelt umzurechnen.

 
Wichtig

Gutschrift auf einem Zeitwertkonto führt nicht zu Arbeitslohn

Bei einer steuerlich anerkannten Zeitwertkonto-Vereinbarung wird weder die gutgeschriebene Arbeitszeit noch der Aufbau des Guthabens auf dem Konto besteuert. Da der Arbeitnehmer durch die interne Gutschrift keine wirtschaftliche Verfügungsm...

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