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Rückzahlungsklauseln: Arten / 2 Abschlagszahlungen und Vorschüsse

Marco Ferme
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Rückzahlungsklauseln können auch bei Vorschüssen und Abschlagszahlungen des Arbeitgebers vereinbart werden.

 

Definition "Vorschüsse"

Vorschüsse sind Vorauszahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer auf eine noch nicht verdiente Vergütung.

Eine gesetzliche Vorschusspflicht im Arbeitsrecht besteht hinsichtlich der Vergütung nach § 87a Abs. 1 Satz 2 HGB nur für Handlungsgehilfen[1], die auf Provisionsbasis beschäftigt werden. Vereinzelt bestehen in Tarifverträgen Regelungen zur Vorschusszahlung, denkbar ist auch der Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung. Ansonsten besteht auf die Zahlung eines Vorschusses regelmäßig kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers, eine solche Verpflichtung muss vielmehr mit dem Arbeitgeber einzelvertraglich vereinbart werden. Etwas anderes gilt für Aufwendungen, die für den Arbeitgeber getätigt werden. Hier kommt eine Vorschusspflicht nach §§ 675, 669 BGB (analog) in Betracht.

Die Vereinbarung kann grundsätzlich formfrei erfolgen, sollte zu Beweiszwecken aber stets schriftlich abgeschlossen werden. Ausnahmsweise kann sich im Einzelfall aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ein Anspruch auf Vorschuss ergeben, wenn sich der Arbeitnehmer in einer unvorhersehbaren Notlage befindet und auf eine Geldzahlung des Arbeitgebers angewiesen ist. Wird einzelvertraglich eine Vorschusszahlung vereinbart, so ist gleichzeitig die Fälligkeit der Rückzahlung zu vereinbaren, d. h. es sollte eine ausdrückliche Regelung getroffen werden, wann und in welcher Form der Vorschuss auf demnächst fällig werdende Vergütung anzurechnen ist. Fehlt eine solche Vereinbarung, so kann der Arbeitgeber den gezahlten Vorschuss bei der nächsten Auszahlung der Vergütung verrechnen, einer ausdrücklichen Aufrechnungserklärung bedarf es hierzu nicht. Bei der Verrechnung mit be...

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