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Rückzahlungsklauseln / 1.1 Zulässigkeit

Petra Straub
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Die Zulässigkeit von Rückzahlungsklauseln ergibt sich aus der grundgesetzlich garantierten Vertragsfreiheit. Solche Klauseln können auch im Tarifvertrag oder in Betriebsvereinbarungen vereinbart werden. Es muss sich allerdings stets um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handeln, die er dem Arbeitnehmer vertraglich oder aufgrund einer Vereinbarung in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung gewährt.

In Betracht kommen Rückzahlungsklauseln, die den Arbeitnehmer verpflichten, falls er vor einem festgelegten Zeitpunkt die Firma verlässt, Aus- und Fortbildungskosten, Umzugskosten, Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder andere Boni zurückzuzahlen. Rückzahlungsklauseln müssen nicht zwingend schriftlich vereinbart werden. Aus Beweisgründen wird jedoch dringend empfohlen, Rückzahlungsvereinbarungen schriftlich zu schließen.[1] Rückzahlungsvereinbarungen über die Erstattung von Ausbildungs- oder Fortbildungskosten sollten vor der Aufnahme der Qualifikationsmaßnahme und vor einer kostenpflichtigen Beauftragung vereinbart werden. Der Arbeitnehmer soll frei entscheiden können, ob er sich entsprechend der Rückzahlungsvereinbarung an den Betrieb binden will.

Entsprechende Vereinbarungen sind im Übrigen immer vor Beginn der Aus- bzw. Weiterbildung abzuschließen.

Werden die Rückzahlungsklauseln einzelvertraglich vereinbart, unterliegen sie der gerichtlichen Inhaltskontrolle. Sie müssen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB inhaltlich möglichst klar und eindeutig abgefasst werden. Im Einzelnen:

  • Es muss die Bindungsdauer, d. h. bis zu welchem Zeitpunkt eine Rückzahlungsverpflichtung besteht und innerhalb welchen Zeitraums sich der zurückzuzahlende Betrag pro Monat der Laufzeit der Rückzahlungsverpflichtung ermäßigt, mit aufgenommen werden.[2]
  • Die durch die Fortbildung entstehenden bzw. die...

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