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Rückstellungen nach HGB und EStG/KStG

Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
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1 Grundlagen

1.1 Begriff

 

Rz. 1

Rückstellungen sind künftige Ausgaben, die abgelaufene Wirtschaftsjahre betreffen, aber der Höhe nach – ausnahmsweise nach dem Grunde (siehe z. B. Garantierückstellung) – am Bilanzstichtag nicht bekannt sind. Sie sind Ergänzungen der Verbindlichkeiten. Genau bestimmbare Schulden dürfen nicht als Rückstellungen, sondern müssen als Verbindlichkeiten ausgewiesen werden. Mit einer Inanspruchnahme muss zu rechnen sein. Die Rückstellungen dienen also einer richtigen Erfolgsermittlung und Periodenabgrenzung. Ausgaben, die später gemacht werden, wirtschaftlich aber das abgelaufene Wirtschaftsjahr betreffen, sollen im Interesse einer zutreffenden Aufwandsverteilung das abgelaufene Wirtschaftsjahr belasten.[1] Rückstellungen werden handels- und steuerrechtlich auf der Passivseite der Bilanz gezeigt; steuerrechtlich setzt die Bildung einer Rückstellung eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG voraus.

[1] BFH, Urteil v. 26.2.1964, I 139/62 U, BStBl 1964 III S. 333.

1.2 Abgrenzung zu anderen Positionen der Passivseite

 

Rz. 2

Von anderen, ähnlichen Posten der Passivseite lassen sich die Rückstellungen wie folgt abgrenzen:

a) gegen Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten stehen dem Grunde und der Höhe nach fest. Bei Rückstellungen steht gewöhnlich nur der Grund fest, die Höhe ist meist ungewiss. Unsichere Fälligkeiten spielen bei der Abgrenzung keine Rolle.

 

Rz. 3

b) gegen Posten der Rechnungsabgrenzung

Rückstellungen sind ihrer Höhe nach ungewiss. Rechnungsabgrenzungsposten stehen zahlenmäßig fest, für Schätzungen bleibt kein Raum.

 

Rz. 4

c) gegen Wertberichtigungen

Der Unterschied zwischen Rückstellungen und Wertberichtigungen (z. B. Forderungswertberichtigungen) liegt darin, dass die Bildung einer Wertberichtigung sowohl vermögens- als auch erfolgswirksam ist, da sie einen zu hoch in der Bilanz...

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