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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Ukraine-Krieg

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
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Zusammenfassung

Mit dem Beginn des Ukraine-Kriegs am 24.02.2022 wurden neben den Sanktionen gegenüber Russland auch eine Vielzahl von Hilfsmaßnahmen gestartet, um den Staat Ukraine, die von den Kriegsfolgen betroffenen Menschen in der Ukraine und die Kriegsflüchtlinge zu unterstützen.

So können beispielsweise ab dem 01.06.2022 registrierte, hilfsbedürftige Geflüchtete aus der Ukraine in Deutschland Leistungen aus der Grundsicherung erhalten (SGB II bzw. XII). Die Bundesländer erhalten zudem vom Bund eine Unterstützung, unter anderem für die Aufwendungen bei den Kosten der Unterkunft oder dem Schulbereich.

Steuerlich wurden durch mehrere BMF-Schreiben und koordinierte Ländererlasse Rechtssicherheit für die sich in dieser humanitären Katastrophe Engagierenden geschaffen.

Insbesondere wurden im Rahmen eines sog. Katastrophenerlasses (BMF vom 17.03.2022, BStBl I 2022, 330) Regelungen bezüglich des Spendenabzugs und des Engagements steuerbegünstigter Einrichtungen und von Unternehmen getroffen. Für steuerbefreite Wohnungsgenossenschaften enthält das BMF-Schreiben vom 31.03.2022 (BStBl I 2022, 345) Billigkeitsregelungen, um deren Steuerbefreiung (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG, Anhang 3) zu schützen.

Die o. g. getroffenen Regelungen und Billigkeitsmaßnahmen gelten (derzeit) bis zum 31.12.2025 (BMF vom 11.11.2022, BStBl I 2022, 1527; BMF vom 04.12.2024, BStBl I 2024, 1545).

Ergänzend werden auf die vom BMF herausgegebenen und unter XI. abgedruckten FAQ "Ukraine" (Steuern) (Stand 06.02.2025) hingewiesen.

I. Spenden

1. Vereinfachter Spendenabzug

 

Tz. 1

Stand: EL 143 – ET: 06/2025

Für Zuwendungen, die bis zum 31.12.2025 zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen a...

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