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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Mindestlohn

Dr. Henning Frase
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I. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Zum 01.01.2015 wurde erstmalig für Arbeitnehmer deutschlandweit ein flächendeckender gesetzlich geregelter Mindestlohn i. H. v. ursprünglich 8,50 EUR eingeführt (s. Mindestlohngesetz – MiloG – vom 11.08.2014, BGBl I 2014, 1348, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2023, BGBl I 2023, Nr. 172). Die laufende Anpassung des Mindestlohns erfolgt durch die Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV).

Mit dem Mindestlohngesetz sind den Arbeitgebern (hier: Verbände/Vereine) bestimmte Pflichten auferlegt. Nach dem Mindestlohngesetz müssen Arbeitgeber seit dem 01.01.2024 ihren Arbeitnehmern einen Mindestlohn i. H. v. 12,41 EUR (01.10.2022 bis 31.12.2023:12,00 EUR, 01.07.2022 bis 30.09.2022: 10,45 EUR, 01.01.2022 bis 30.06.2022: 9,82 EUR) brutto pro Zeitstunde zahlen (§ 1 Abs. 2 MiloG i. V. m. § 1 MiLoV). Ab dem 01.01.2025 wird der Mindestlohn 12,82 EUR je Zeitstunde betragen.

 

Tz. 2

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Durch die Zollverwaltung und Prüfer der Sozialversicherungsträger erfolgen Kontrollen, ob Arbeitgeber den Mindestlohn zahlen und die damit verbundenen Anforderungen erfüllen. Ggf. sind an die Sozialversicherungsträger Nachzahlungen zu entrichten, wenn weniger als der Mindestlohn vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird. Im Übrigen drohen bei Verstößen Geldbußen bis zu 500 000 EUR (§ 21 Abs. 3 MiloG).

II. Dokumentationspflicht/Aufzeichnungspflicht der täglichen Arbeitszeit

 

Tz. 3

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Die Arbeitgeber müssen generell die tägliche Arbeitszeit von

  • Minijobbern (Ausnahme: Privathaushalte),
  • kurzfristig Beschäftigten (s. § 8 Abs. 1 SGB IV) sowie
  • Arbeitnehmern in den nach § 8 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 2a Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftszweigen

aufzeichnen.

Aufzuzeichnen sind:

  • Beginn der täglichen Arbeitszeit,
  • Ende und Dauer der täglich...

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