1.1 Einschränkung des Direktionsrechts durch die Religionsfreiheit
Aufgrund ihres Direktionsrechts sind Arbeitgeber berechtigt, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen festzulegen und hierdurch die Leistungspflichten der Arbeitnehmer näher zu konkretisieren. Arbeitgeber müssen hierbei stets die Grenzen des billigen Ermessens wahren – sie müssen berechtigte Arbeitnehmerinteressen ausreichend berücksichtigen und dürfen keine Arbeitsanweisungen erteilen, die im Einzelfall unzumutbar sind.
Die verfassungsrechtlich geschützte Religionsfreiheit kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers einschränken.
Offenbart ein Arbeitnehmer beachtliche Glaubenskonflikte und legt dar, weshalb es ihm unzumutbar ist, aufgrund seiner religiösen Überzeugungen eine geschuldete Leistung zu erbringen, muss der Arbeitgeber dies bei der Ausübung des Direktionsrechts berücksichtigen.
Darlegungslast beim Arbeitnehmer
Beruft sich ein Arbeitnehmer auf eine Unzumutbarkeit aus religiösen Gründen, trifft ihn die Darlegungslast für seinen Glaubenskonflikt. Der Arbeitnehmer muss aufzeigen, inwieweit er sich durch Gebote oder Verbote seiner Religion daran gehindert sieht, einer Weisung des Arbeitgebers nachzukommen und warum er die religiösen Gebote für verbindlich ansehen darf.
Liegt ein Glaubenskonflikt vor und kollidiert dieser mit Interessen des Arbeitgebers, die ebenfalls grundrechtlich durch Art. 12 GG (Berufsfreiheit) und Art. 14 GG (Recht auf die freie Ausübung eines Gewerbebetriebs) geschützt sind, müssen die entgegenstehenden Belange in einen gerechten Ausgleich gebracht werden.
Ob und inwieweit religiöse Überzeugungen eines Arbeitnehmers mehr zu berücksichtigen sind als betriebliche Interessen, ist eine Frage des Einzelfalls. Hierbei ist die Intensität des Glaubenskonflikts ebenso zu berücksichtigen wie mögliche Folgen für den ...