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Rechnungslegung / 1.2 Ausgeschiedener Verwalter

Alexander C. Blankenstein
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Der Verwalter ist ganz allgemein nach Beendigung des Verwalteramts zur Rechnungslegung verpflichtet. Diese Pflicht resultiert aus den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen über das Auftragsrecht nach §§ 675, 666 BGB. Nach § 666 BGB hat der Beauftragte "nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen". Den ausgeschiedenen oder abberufenen Verwalter trifft die Pflicht zur Rechnungslegung also "automatisch", ohne dass es eines entsprechenden Beschlusses der Wohnungseigentümer bedarf.[1]

 

Dennoch für Beschlussfassung sorgen

Obwohl den ausgeschiedenen Verwalter die Verpflichtung zur Rechnungslegung aufgrund des Verwaltervertrags auch ohne entsprechende Beschlussfassung trifft, sollte ein Beschluss herbeigeführt werden. Hier sollte der Nachfolgeverwalter auch die Entscheidung der Wohnungseigentümer über das weitere Vorgehen herbeiführen, sollte sich der ausgeschiedene Verwalter weigern, seiner Verpflichtung nachzukommen. Grundsätzlich stehen 2 Wege zur Verfügung:

  1. Es wird der Klageweg beschritten.
  2. Mit der Rechnungslegung wird ein Dritter bzw. der Nachfolgeverwalter beauftragt, die entstehenden Kosten werden anschließend gegen den Vorverwalter geltend gemacht und notfalls gerichtlich beigetrieben.

Wegen der noch bestehenden Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Vollstreckung eines gegen den ausgeschiedenen Verwalter erstrittenen Urteils[2], sollte der Rechtsweg im Hinblick auf seine Verpflichtung zur Rechnungslegung bereits auch vor dem Hintergrund einer langen Verfahrensdauer vermieden werden.

 

Musterbeschluss: Gerichtliche Durchsetzung der Rechnungslegung gegen Vorverwaltung

TOP XX: Gerichtliche Durchsetzung der Rechnungslegung gegen Vorverwaltung

Da die Vorverwalterin, Firma _______, ihrer Pflicht zur Rechnungslegung bislang nicht nachgekommen ist, ermächtigen die Wohnu...

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