Fehlt eine besondere Vereinbarung, ist das Rauchen innerhalb der Wohnung vertragsgemäß. Dem Vermieter stehen dann weder Unterlassungsansprüche zu noch kann er das Mietverhältnis ordentlich oder außerordentlich kündigen.
Rücksichtnahme des Mieters durch regelmäßiges Lüften
Jedoch verletzt der Mieter seine Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB), wenn er einfache und zumutbare Maßnahmen, wie etwa regelmäßiges Lüften, unterlässt und es auf diese Weise zu Störungen der übrigen Mieter kommt.
Soweit durch das Rauchen die Wohnung in einem besonders starken Maß abgenutzt wird, ist dies bei den Renovierungsfristen zu berücksichtigen. Jedoch wird der vertragsgemäße Gebrauch überschritten, wenn durch das Rauchen und entsprechende Nikotinablagerungen Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen i. S. d. § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten (z. B. Putz abschlagen, Holzwerk abschleifen) erfordern.
Beschädigung durch exzessives Rauchen
In der Regel liegen solche Schäden nur bei exzessivem Rauchen vor.
Das gilt unabhängig davon, ob ein Renovierungsbedarf bereits vorzeitig entsteht. In einem solchen Fall stehen dem Vermieter Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB zu.
In einer neueren Entscheidung zum exzessiven Rauchen bejaht das LG Neuruppin bei Feststellung dieses Tatbestandes einen Schadensersatzanspruch auch bei einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel. Dies gilt vor allem dann, wenn nicht nur Malerarbeiten für die Schadensbeseitigung erforderlich, sondern darüber hinaus Putzschäden vorliegen. Der Anspruch umfasst nicht nur die tatsächlichen Handwerkerkosten, sondern auch den Mietausfall für die Zeit der Arbeiten und die angemessene ...