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R / 3 Rechtsmittel, unbestimmtes [Rdn 2686]

Detlef Burhoff
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Rdn 2687

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Berufung, Allgemeines, Teil B Rdn 657, bei → Rechtsmittel, Allgemeines, Teil R Rdn 2661, und bei → Revision, Allgemeines, Teil R Rdn 2742.

 

Rdn 2688

1.a) Nach § 335 Abs. 1 kann ein Urteil, gegen das die Berufung zulässig ist, auch mit der Revision angefochten werden. Da die Entscheidung über das "richtige" Rechtsmittel i.d.R. erst nach Kenntnis von den Urteilsgründen getroffen werden kann, wird nach allgemeiner Meinung in Rspr. und Lit. in Erweiterung des § 335 auch die unbestimmte Anfechtung des Urteils als zulässig angesehen (u.a. BGHSt 6, 206; Meyer-Goßner/Schmitt, § 335 Rn 2 m.w.N.; zu unterschiedlichen Rechtsmitteln verschiedener Angeklagter gegen dasselbe Urteil BGH, Beschl. v. 12.10.2022 – 2 StR 201/21, NStZ 2023, 176).

 

Rdn 2689

b) In welcher Form die unbestimmte Anfechtung erfolgt, kann der Verteidiger frei entscheiden: Er kann innerhalb der Berufungsfrist Rechtsmittel einlegen, ohne dieses (zunächst) näher zu bezeichnen, er kann sich aber auch die spätere Benennung des Rechtsmittels ausdrücklich vorbehalten (BGHSt 13, 388, 393; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.; a. das Muster Teil R Rdn 2693). Bestehen Zweifel, ist anzunehmen, dass das Rechtsmittel nicht endgültig gewählt ist (u.a. BGHSt 25, 321, 324).

 

☆ Bei der Einlegung des Rechtsmittels und in begleitenden Schriftsätzen sollte der Verteidiger besonders sorgfältig auf seine Ausführungen achten , um nicht ggf. konkludent eine Rechtsmittelwahl zu treffen. Das hat das OLG Stuttgart (Beschl. v. 25.1.2012 – 6 Ss 741/11) zwar z.B. für Einlegung eines Rechtsmittels und begleitender Ausführung: Die Begründung der Revision erfolgt ggf. in einem weiteren Schriftsatz verneint, Vorsicht ist aber dennoch geboten. Es ist auch zu berücksichtigen, dass das unbestimmte Rechtsmittel gegen ...

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