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Prüfungsmaßstab für die objektive Gläubigerbenachteiligung bei einer Grundstücksübertragung (BB 2023, Heft 38, S. 2149)

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Einführung

BFH, Urteil vom 18.4.2023 - VII R 20/20

ECLI:DE:BFH:2023:U.180423.VIIR20.20.0

Volltext des Urteils: BBL2023-2069-5 unter www.betriebs-berater.de

AnfG §§ 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 11 Abs. 1 S. 2; AO § 191; BBauG § 195 Abs. 1 S. 2

Amtlicher Leitsatz

NV: Die Frage, ob ein übertragenes Grundstück wertausschöpfend belastet war und damit keine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 1 des Anfechtungsgesetzes vorliegt, ist nicht unter Zugrundelegung des Verkehrswerts, sondern unter Zugrundelegung des voraussichtlichen Zwangsversteigerungserlöses für das Grundstück zu beantworten.

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die Inanspruchnahme der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) aus einem Duldungsbescheid.

Die Mutter der Klägerin (Schuldnerin) hatte nach dem Erlass bestandskräftiger Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für 2002 bis 2007, die auf der Grundlage der Feststellungen der Steuerfahndung erlassen wurden, Steuerschulden in Höhe von . . . EUR. Die Vollstreckung blieb erfolglos.

Durch notariellen Vertrag vom Oktober 2011 erwarb die Klägerin von der Schuldnerin das von ihr und der Schuldnerin bis 2015 bewohnte Grundstück in L. gegen Übernahme der in Höhe von circa . . . EUR valutierenden Sicherheiten bei Einräumung eines dinglich gesicherten Wohnrechts mit einem kapitalisierten Wert von . . . EUR. Der Verkehrswert wurde in dem Vertrag mit . . . EUR angegeben. Im November 2011 wurde eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Klägerin ins Grundbuch eingetragen. Eine Eigentumsumschreibung auf die Klägerin erfolgte nicht.

Die Klägerin verkaufte das Grundstück in L. mit notariellem Vertrag vom August 2014 an Dritte zu einem Kaufpreis in Höhe von . . . EUR unter Löschung des dinglichen Wohnrechts, wofür keine Ausgleichszahlung an die Schuldnerin zu leisten war.

Außerdem erwarb die Klägerin durch notariel...

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