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Praxis-Beispiele: Mitarbeiterbeteiligung / 3 Beteiligung an KMU mit Steueraufschub

Marcus Spahn
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Sachverhalt

Der Arbeitnehmer arbeitet bei einem vor 5 Jahren gegründeten Startup-Unternehmen. Die Firma überschreitet nicht die Grenzen für Klein- und Mittelunternehmen (KMU). Anfang des Jahres wird dem Arbeitnehmer aufgrund seiner persönlichen Verdienste eine Beteiligung am Unternehmen im Wert von 10.000 EUR eingeräumt.

Welche steuerlichen und beitragsrechtlichen Folgen ergeben sich?

Ergebnis

Der Steueraufschub nach § 19a EStG ist anwendbar, weil der Arbeitgeber die Alters- und Größenvoraussetzungen erfüllt: Gefördert werden Mitarbeiter von Unternehmen, deren Gründung nicht mehr als 20 Jahre zurückliegt und deren Umsatz/Bilanzsumme unter dem verdoppelten KMU-Wert liegen.

Der in § 19a EStG gewährte Steueraufschub sorgt dafür, dass im Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung kein Arbeitslohn zu versteuern ist. Die Besteuerung erfolgt erst bei Veräußerung, Arbeitgeberwechsel oder nach 15 Jahren. Ggf. kommt auch eine Haftungsübernahme durch den Arbeitgeber in Betracht, um die Besteuerung weiterhin zu vermeiden.

Das Betriebsstättenfinanzamt hat nach der Übertragung einer Vermögensbeteiligung im Rahmen einer Anrufungsauskunft den vom Arbeitgeber zunächst nicht besteuerten Vorteil zu bestätigen. Die Beteiligung ist mit dem gemeinen Wert der Vermögensbeteiligung anzusetzen, hier mit 10.000 EUR.

Weil es sich um eine Einzelzusage handelt, die nicht allen Arbeitnehmern offensteht, kommt eine teilweise Steuerbefreiung mit dem Freibetrag nach § 3 Nr. 39a EStG nicht in Betracht.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Bereits im Überlassungszeitpunkt fallen ggf. Sozialversicherungsbeiträge an. Hier wird kein Aufschub gewährt.

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