Sachverhalt
Ein Monteur, der in Hannover wohnt, ist seit Juli des Vorjahres (und voraussichtlich noch bis Ende des nächsten Jahres) auf Montage in Hamburg eingesetzt. Eine Arbeitgeberzuordnung zum Betrieb ist nicht erfolgt.
Unter der Woche übernachtet er in einer Pension zum Preis von 25 EUR je Nacht (ohne Frühstück), die in 10 km Entfernung von der Arbeitsstätte liegt.
Am Freitagnachmittag fährt er mit dem Pkw von der Pension aus die 150 km lange Strecke zu seiner Familie und kommt dort gegen 19 Uhr an.
Sonntags fährt er um 20 Uhr wieder zu seiner Pension.
Der Arbeitgeber erstattet die Fahrtkosten mit 0,30 EUR je gefahrenen km, für Verpflegung werden 5 EUR täglich gewährt. Die Übernachtungskosten ohne Frühstück werden in tatsächlicher Höhe erstattet.
Laut Reisekostenantrag des Monteurs für Februar war er an 20 Arbeitstagen im Dienst.
In welcher Höhe müssen Reisekostenerstattungen geleistet werden und welche lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen ergeben sich daraus?
Ergebnis
Eine erste Tätigkeitsstätte kann auch bei einem Dritten, z. B. einem Kunden, begründet werden. Trotz der langen Verweildauer auf einer Arbeitsstelle übt der Monteur aber dort noch keine dauerhafte Tätigkeit aus. Von einer solchen wird erst bei mehr als 48 Monaten ausgegangen. Der Monteur hat damit keine erste Tätigkeitsstätte, sondern befindet sich auf Auswärtstätigkeit.
Im Rahmen einer solchen Auswärtstätigkeit können Übernachtungs-, Fahrt- und Verpflegungskosten grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden. Deshalb können die Übernachtungsaufwendungen in tatsächlicher Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzt werden.
- Für Februar sind Kosten für 20 Übernachtungen (sonntags bis freitags) entstanden. Die Erstattung beträgt damit 500 EUR.
Für die anfallenden Fahr...