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Praktikanten: Arbeitsrechtliche Aspekte bei der Beschäft ... / 6.4 Volontariat

Christina Kamppeter
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Praktikanten und Volontäre unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Ausbildungsziele und rechtlichen Stellung. Volontäre sind in der Regel für Ausbildungszwecke tätig, jedoch ohne eine vollständige Fachausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf zu erreichen.[1] Im Gegensatz zu Pflichtpraktika, die oft eine Voraussetzung für die Zulassung zu einem Studium oder einem Beruf sein können, ist das Volontariat normalerweise keine solche Bedingung.

Rechtlich gesehen werden Volontäre, ähnlich wie Pflichtpraktikanten, in § 26 BBiG erfasst, sofern das Volontariat einem Berufsausbildungsverhältnis ähnelt. Das Bundesarbeitsgericht gewährt Volontären, die eine geordnete Ausbildung von mindestens 2 Jahren Dauer durchlaufen – entsprechend den gesetzlichen Mindestanforderungen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe[2] – besonderen Schutz wie Auszubildenden. Dies umfasst auch einen Vergütungsanspruch gemäß § 17 Abs. 1 BBiG.[3] Zudem findet nach herrschender Meinung auch § 78a BetrVG auf diese Volontäre Anwendung.[4] Wenn allerdings der Schwerpunkt des Volontariats auf der Erbringung von Arbeitsleistung und nicht auf der Ausbildung liegt, wird das Verhältnis als Arbeitsverhältnis betrachtet. Dies hat wichtige Konsequenzen für die rechtliche Einordnung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten des Volontärs.

[1] Küttner/Röller/Windsheimer/Schlegel, Personalhandbuch, 26. Aufl. 2019, S. 342 Rz. 3.
[2] § 25 Abs. 2 Nr. 2 BBiG.
[3] Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 2, 4. Aufl. 2018, § 167, Rz. 13.
[4] BAG, Urteil v. 23.6.1983, 6 AZR 595/80, DB 1984 S. 1786; BAG, Urteil v. 1.12.2004, 7 AZR 129/04, NZA 2005 S. 779; s. zum Meinungsstand auch APS/Künzel, Kündigungsrecht, BetrVG, § 78a, Rzn. 20 f.

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