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Philippinen / 2 Grenzüberschreitende Beschäftigung

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Personen, die vom deutsch-philippinischen Abkommen über Soziale Sicherheit erfasst werden, unterliegen im Bereich der Rentenversicherung und der Arbeitslosenförderung ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Staates. Es gelten immer die Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.

2.1 Entsendung

2.1.1 Voraussetzungen

Nach dem deutsch-philippinischen Abkommen kann eine Entsendung nur vorliegen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Der Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine nennenswerte Geschäftstätigkeit aus.
  • Die entsandte Person ist gewöhnlich im Entsendestaat beschäftigt. Es ist unschädlich, wenn die Person zum Zwecke der Entsendung eingestellt wurde, sofern diese Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Entsendestaat hat und die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung im Entsendestaat besteht. Des Weiteren ist es unschädlich, wenn die entsandte Person unmittelbar vor der Entsendung vom entsendenden Unternehmen in einem dritten Staat entsandt wurde.
  • Die entsandte Person wird im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses entsandt.
  • Die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers entspricht dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers im Entsendestaat.
  • Der Arbeitnehmer übt im Entsendestaat keine weitere Tätigkeit aus.
 
Hinweis

Nennenswerte Geschäftstätigkeit

Beträgt der Gesamtumsatz eines Unternehmens im Entsendestaat 25 % und/oder beschäftigt das Unternehmen 25 % der Arbeitnehmer im Entsendestaat, dann gilt die Voraussetzung "nennenswerte Geschäftstätigkeit" als erfüllt.

2.1.2 Zeitliche Begrenzung

Für die Entsendung gilt eine zeitliche Begrenzung von 48 Kalendermonaten. Die Entsendung kann auch in Teilzeiträumen zurückgelegt werden. Sollte von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gelten die deutschen Rechtsvorschriften in jedem Fall für die Dauer der im deu...

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