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Personengesellschaften: Aktuelles kurz erklärt (Videos) / 12 Die atypisch stille Gesellschaft – Behandlung in HB und StB

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Gesetzliche Regelungen zur stillen Gesellschaft enthalten die §§ 230 – 236 HGB und daraus lassen sich die folgenden Merkmale ableiten:

  • Ein Vertragspartner muss Kaufmann gem. §§ 1 ff. HGB sein.
  • Ein Vertragspartner muss stiller Gesellschafter sein.
  • Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages mit einem gemeinsamen Zweck ist erforderlich.
  • Der stille Gesellschafter muss mit einer Einlage (Geld, körperliche Gegenstände oder Dienstleistung) am Unternehmen des Kaufmanns beteiligt sein.
  • Der stille Gesellschafter ist am Gewinn zu beteiligen. Gesellschaftsvermögen in Form von Gesamthandsvermögen darf nicht gebildet werden.
  • Bei der Gesellschaft handelt es sich um eine reine Innengesellschaft.
  • Erscheinungsform: typisch oder atypisch stille Gesellschaft.

Als Innengesellschaft stellt sich beim Geschäftsinhaber des Handelsbetriebs die Frage, ob die Bilanzierung als Eigen- oder Fremdkapital erfolgen muss. Unter Anwendung der Regeln zum Genussrechtskapital ergeben sich folgende Voraussetzungen für den Ausweis als Eigenkapital:

  • Nachrangigkeit (liegt insbesondere dann vor, wenn für die stille Gesellschaft § 236 HGB vertraglich ausgeschlossen ist, d. h., dass im Insolvenzfall die Rückzahlungsansprüche erst nach Befriedigung der anderen Gläubiger erfüllt werden).
  • Erfolgsabhängigkeit der Vergütung und Teilnahme am Verlust bis zur vollen Höhe des Genussrechtskapitals.
  • Längerfristigkeit der Kapitalüberlassung (Mindestüberlassungsdauer von 5 Jahren).

Die Einlage des atypisch stillen Beteiligten ist in der Steuerbilanz der stillen Gesellschaft als Eigenkapital auszuweisen, soweit diese nach dem Gesellschaftsvertrag vereinbart (und bereits eingezahlt) ist. Über die gesellschaftsvertraglich vereinbarte Einlage hinausgehende Gewinnanteile sind als "Verbindlichkeiten gegenüber stillen Gesellschaftern" (...

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