1 Leitsatz
Der Kunde eines Fitnessstudios kann den zugrundeliegenden Vertrag nicht bereits deshalb kündigen, weil er ein Attest vorlegt, in dem ihm pauschal bescheinigt wird, dass er aus "gesundheitlichen Gründen" nicht in der Lage ist, das Studio zu nutzen.
2 Um was geht es in diesem Fall?
Ein Mitglied eines Fitnessstudios – der Beklagte in diesem Verfahren – hatte am 01.09.2017 mit der Betreiberin des Fitnessstudios einen Vertrag mit Beginn ab 01.10.2017 und einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Vertragsende abgeschlossen. Das monatliche Entgelt betrug 69 Euro zuzüglich eines Starterpakets zu 199 Euro und einer Servicepauschale von 69 Euro. Am 09.09.2017 erklärte der Beklagte die Kündigung des Vertrages aus gesundheitlichen Gründen. Die Betreiberin des Fitnessstudios wies die Kündigung zurück.
Der Beklagte berief sich darauf, dass er den Vertrag aus "gesundheitlichen Gründen" fristlos gekündigt habe. Was ihm genau fehlte, blieb im Verfahren offen. Der Beklagte legte lediglich ein Attest vor, dass ihm entsprechende "gesundheitliche Gründe" bescheinigte. Da das Mitglied den Beitrag an das Fitnessstudio nicht mehr zahlte, klagte das Fitnessstudio diesen ein.
3 Wie hat das Gericht entschieden?
Das AG hat der Klage stattgegeben, da der Beklagte das vertraglich vereinbarte Entgelt gemäß dem Fitnessstudio-Vertrag (§ 611 Abs. 1 BGB) schuldet.
§ 611 BGB: Dienstvertrag
(1) Durch Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt (= Fitnessstudio) zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil (= Mitglied) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrages können Dienste jeder Art sein.
Kann ein Fitnessstudio-Vertrag fristlos gekündigt werden?
Die außerordentliche Kündigung des Fitnessstudio-Vertrages durch den Beklagten war nicht wirksam, da er zu einer fristlosen Kün...