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P / 8 Pflichtverteidiger, Beiordnung wegen Vorführung/Inhaftierung des Beschuldigten [Rdn 3575]

Detlef Burhoff , Annika Hirsch
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Dem Beschuldigten ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn er einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist.
2. § 140 Abs. 1 Nr. 4 umfasst alle Arten von Haftbefehlen.
3. Ist nach vorläufiger Festnahme noch offen, ob tatsächlich der Erlass eines Haftbefehls beantragt werden wird oder ob eine Freilassung erfolgt, ist eine sofortige Verteidigerbestellung nicht zwingend vorgeschrieben. Auch darf der Beschuldigte zur Klärung der Haftfrage grds. noch ohne Verteidiger vernommen werden.
4. Für das Verfahren der Beiordnung gelten die allgemeinen Regeln. Steht kein wichtiger Grund entgegen, ist der vom Beschuldigten benannte "Anwalt des Vertrauens" beizuordnen.
5. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung richtet sich nach § 142 Abs. 3 Nr. 2.
6. Wird der Beschuldigte nach dem Ende der Vorführung nicht inhaftiert, sondern auf freien Fuß gesetzt, soll die Bestellung aufgehoben werden.
7. Für Rechtsmittel im Zusammenhang mit der Bestellung wegen Vorführung/Inhaftierung des Beschuldigten gelten die allgemeinen Regeln.
 

Rdn 3576

 

Literaturhinweise:

Ahmed, Praxisprobleme beim Pflichtverteidiger – Ein Appell an den Gesetzgeber, Richter und Strafverteidiger, StV 2015, 65

Beckemper, Der Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers im Ermittlungsverfahren, NStZ 1999, 221

Bittmann, Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts, NStZ 2010, 13

ders., Änderungen im Untersuchungshaftrecht, Jus 2010, 510

Böß, Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung, NStZ 2020, 185

Brocke-Heller, Das neue Untersuchungshaftrecht aus der Sicht der Praxis – Zwischenbilanz nach einem Jahr, StraFo 2011, 1

Burhoff, Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen richterlicher Vernehmung ...

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