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Ordentliche Kündigung: Kündigungsfristen / 1.1 Grundkündigungsfrist

Dr. Roman Frik
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Nach § 622 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Kalendermonats gekündigt werden.

Diese Grundkündigungsfrist verlängert sich für eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung nach § 622 Abs. 2 BGB abhängig von der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers wie folgt:

 
Beschäftigungsdauer Frist (jeweils zum Monatsende)
2 Jahre und mehr 1 Monat
5 Jahre und mehr 2 Monate
8 Jahre und mehr 3 Monate
10 Jahre und mehr 4 Monate
12 Jahre und mehr 5 Monate
15 Jahre und mehr 6 Monate
20 Jahre und mehr 7 Monate
 
Praxis-Beispiel

Kündigungsfrist abhängig von Beschäftigungsdauer

Ein Arbeitnehmer ist seit dem 1.1.2013 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Am 30.11.2024 kündigt der Arbeitgeber zum 31.3.2025. Die Kündigung geht noch am gleichen Tag zu. Die gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Monaten zum Monatsende bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 10, aber noch nicht 12 Jahren, ist eingehalten.

Die Verlängerung der Kündigungsfristen in Abhängigkeit zur Beschäftigungsdauer für die Kündigung durch den Arbeitgeber stellt zwar eine mittelbare Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer dar. Diese ist jedoch gerechtfertigt und verletzt nicht das Verbot der mittelbaren Altersdiskriminierung.[1]

Die Beschäftigungsdauer wird ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses gerechnet.

 
Hinweis

Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres zählen mit

Die bis zum 31.12.2018 geltende Fassung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB sah vor, dass Beschäftigungszeiten vor der Vollendung des 25. Lebensjahres nicht berücksichtigt werden. Diese Regelung war vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) für europarechtswidrig erklärt worden[2] und wurde zum 1.1.2019 aufgehoben.

Für Tarifverträge, die gleiche oder ähnliche Regelungen wie der frühere § 622 Ab...

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