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Nahtlosigkeitsregelung / 3 Begrenzung des Anspruchs

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3.1 Vorrangiger Anspruch auf Krankengeld

Die Nahtlosigkeitsregelung kommt grundsätzlich erst dann zum Zuge, wenn der Arbeitnehmer einen vorrangigen Anspruch auf Krankengeld ausgeschöpft hat.[1] Sofern die dauerhafte Leistungsminderung während des Bezugs von Arbeitslosengeld eintritt, erfolgt eine Leistungsfortzahlung für 6 Wochen.[2] Anschließend ist der Arbeitslose zunächst auf das Krankengeld verwiesen, das dann in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt wird.[3]

[1] BSG, Urteil v. 3.6.2004, B 11 AL 55/03 R.
[2] § 146 SGB III.
[3] § 47b SGB V.

3.2 Feststellung der Erwerbsminderung

Die entscheidende Grenze der Nahtlosigkeitsregelung ist die Feststellung der Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger. Nach einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der gesetzlichen Rentenversicherung sollen die ärztlichen Dienste beider Leistungsträger bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Antragstellers eng zusammenarbeiten. So sind Doppeluntersuchungen möglichst zu vermeiden und – mit Einverständnis des Antragstellers – erstellte Gutachten gegenseitig zur Verfügung zu stellen. Bestehen Zweifel an der Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch den jeweils anderen Zweig, sind diese vor einer Bescheiderteilung möglichst einvernehmlich zu klären. Führt diese Klärung nicht zu einer übereinstimmenden Beurteilung, ist das Gutachten eines einvernehmlich zu bestimmenden Sachverständigen einzuholen.

Grundsätzlich sind folgende Fallgestaltungen zu unterscheiden:

3.2.1 Ablehnungsbescheid bei Antrag auf Arbeitslosengeld

Liegt bei Beantragung des Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeldes bereits eine ablehnende Entscheidung des Rentenversicherungsträgers zur Erwerbsminderung (Erwerbsminderungsrente) vor, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der Sonderregelung.

Hat der Rentenversicherungsträger mit der ablehnenden Entscheidung eine arbeitsmarktübliche Leistungsfähigkeit von minde...

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