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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Auswirkungen / 2.5 Ausschluss- und Verjährungsfristen

Stephan Wilcken
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Anspruch auf Karenzentschädigung verjährt nach 3 Jahren

Die Karenzentschädigung ist ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. Deshalb unterliegt sie der üblichen Verjährungsfrist von 3 Jahren.[1] Sie beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die jeweiligen Ansprüche entstanden sind.[2]

Ausschlussfristen nicht immer anwendbar

Einzelvertraglich oder auch aufgrund von Tarifverträgen kann eine Ausschlussfrist vereinbart sein. Hier ist zu prüfen, ob alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis von der Ausschlussfrist erfasst sind oder nur besonders beschriebene Ansprüche. Dabei sind die allgemeinen Auslegungsgrundsätze bei der Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob die vereinbarte Ausschlussfrist auch Ansprüche auf Zahlung der Karenzentschädigung umfasst. Da der Anspruch auf eine Karenzentschädigung erst nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses entsteht und auch erst dann fällig wird, ist also zu prüfen, ob die Ausschlussfrist auch solche Ansprüche betrifft, die erst nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses entstehen und fällig sind.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1:

Ansprüche der Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis sind dem Arbeitgeber gegenüber folgendermaßen geltend zu machen:

"… alle übrigen Ansprüche innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses".[3]

Bewertung

Diese Regelung wäre wohl so auszulegen, dass nur Ansprüche betroffen sind, die während des Arbeitsverhältnisses entstanden sind, da ansonsten der letzte Halbsatz "innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses" keinen Sinn ergeben würde. Der Anspruch auf Karenzentschädigung entsteht erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.[4]

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2:

"Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, d...

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