Ohne Erfolg! Der Beschluss genüge den Bestimmtheitserfordernissen, die an Beschlüsse gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG zu stellen seien. Da Beschlüsse nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG sich auf die Begründung bzw. Korrektur von Zahlungspflichten beschränkten, müssten die Höhe der von den Wohnungseigentümern (Teileigentümern) zu leistenden Nachschüsse sowie die angepasste Vorschusshöhe aus dem Beschluss heraus zwar bestimmbar sein, wenn sie im Beschlusswortlaut nicht ausdrücklich genannt seien. Für die Bestimmbarkeit der Zahlungspflichten genüge es aber, dass der Beschluss auf die den Wohnungseigentümern (Teileigentümern) zur Verfügung gestellte Jahresabrechnung und die dort in den Einzeljahresabrechnungen ausgewiesenen ermittelten Nachschüsse und angepassten Vorschüsse konkret Bezug nehme, sofern sich der jeweilige Nachschuss oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse klar aus den Einzeljahresabrechnungen ergebe. Diesen Anforderungen genüge der Beschluss.
Es sei auch nicht erforderlich gewesen, den Teileigentümern sämtliche Einzeljahresabrechnungen vorzulegen. Es wäre zur Minimierung von Verwaltungsaufwand allerdings praktikabel, seitens der Verwaltung bei der Beschlussfassung eine Liste vorzulegen, aus der sich die von den übrigen Wohnungseigentümern geleisteten Vorschüsse ergäben und diese bei der Beschlussfassung in Bezug zu nehmen. Dies vermeide, dass die in Bezug genommenen Einzeljahresabrechnungen in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen seien. Geschehe dies – wie hier – nicht, leide der Beschluss aber nicht an einer Unbestimmtheit. Es liege auch kein sonstiger Fehler vor, der zur Anfechtbarkeit führe. Eine Ergebnisrelevanz sei nicht vorstellbar, denn durch das Fehlen der Einzeljahresabrechnungen könne die Jahresabrechnung nicht fehlerhaft sein. Auch eine nicht ausreichende ...