1 Leitsatz
Ein nach dem 30.11.2020 gefasster Beschluss, durch den "die Gesamtabrechnung und die daraus resultierenden Einzelabrechnungen des Hausgeldes" genehmigt werden, ist dahingehend auszulegen, dass die Wohnungseigentümer damit lediglich die Höhe der in den Einzelabrechnungen ausgewiesenen Nachschüsse oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse festlegen wollen.
2 Normenkette
§ 28 Abs. 2 Satz 1 WEG
3 Das Problem
Die Wohnungseigentümer fassen folgenden Beschluss: "Die Gesamtabrechnung und die daraus resultierenden Einzelabrechnungen des Hausgeldes für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 werden in der Fassung mit Druckdatum vom 11.05.2021 genehmigt. Die Abrechnungsspitzen sind zum 01.09.2021 fällig." Dagegen geht Wohnungseigentümer K vor. Das LG meint, der Beschluss sei insoweit nichtig, als die Gesamtabrechnung und die daraus resultierenden Einzelabrechnungen genehmigt worden seien. Mit der vom BGH beschränkt auf die Beschlusskompetenz zugelassenen Revision will die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer das Urteil des AG wiederherstellen lassen, das den Beschluss nicht beanstandet hat.
4 Die Entscheidung
Mit Erfolg! Der Beschluss sei nicht nichtig! Die Wohnungseigentümer müssten nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG zwar über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse beschließen. Richtig sei auch, dass nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG nur Zahlungspflichten Gegenstand des Beschlusses seien ("Abrechnungsspitzen"). Der BGH habe aber bereits entschieden, dass ein nach dem 30.11.2020 gefasster Beschluss, durch den "der Wirtschaftsplan genehmigt wird", dahingehend auszulegen sei, dass die Wohnungseigentümer damit lediglich die Höhe der in den Einzelwirtschaftsplänen ausgewiesenen Beträge (Vorschüsse) festlegen wollen (Hinweis auf BGH, Beschluss v. 25.10.2023, V ZB 9/23, Rn. 14). Zur Begründung habe er aus...