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Nach dem Brexit sind Gesellschaftsrechtsrichtlinie und Niederlassungsfreiheit nicht mehr auf UK-Limited anwendbar (BB 2021, Heft 12, S. 715)

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Einführung

BGH, Beschluss vom 16.2.2021, II ZB 25/17

ECLI:DE:BGH:2021:160221BIIZB25.17.0

Volltext des Beschlusses: BBL2021-715-1 unter www.betriebs-berater.de

AEUV Art. 49, 54, 267 Abs. 1, 2; Richtlinie (EU) 2017/1132 Art. 30; HGB § 13g; GmbHG §§ 6 Abs. 2, 8 Abs. 3, 10 Abs. 1

Nicht Amtlicher Leitsatz

Auf die Anmeldung einer Zweigniederlassung einer englischen Limited sind nach dem Brexit die Gesellschaftsrechtsrichtlinie und die Niederlassungsfreiheit nicht mehr anwendbar.

Sachverhalt

Die Antragstellerin ist eine private company limited by shares mit satzungsmäßigem Sitz in Great Bookham/Vereinigtes Königreich. Sie hat im März 2014 beim Amtsgericht – Registergericht – die Eintragung einer Zweigniederlassung in das Handelsregister angemeldet. Das Registergericht hat ihr mit Zwischenverfügung mitgeteilt, der Anmeldung könne u. a. deshalb nicht entsprochen werden, weil die Höhe des Stammkapitals der Beteiligten nicht angegeben sei und der director und alleinige Gesellschafter der Beteiligten zwar versichert habe, dass in seiner Person kein Umstand vorliege, der seiner Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3, Satz 3 GmbHG entgegenstehe, nicht aber, dass er insoweit auch über seine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht durch einen Notar, einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten belehrt worden sei.

Das OLG hat die Beschwerde der Beteiligten gegen die Beanstandungen des Registergerichts zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Beteiligte u. a. gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, für die Anmeldung ihrer inländischen Zweigniederlassung sei die Angabe der Höhe ihres Stammkapitals nach § 13g Abs. 1, Abs. 3 HGB i.V. m. § 10 Abs. 1 GmbHG und eine Versicherung ihres directors zu fehlenden Bestellungshindernisse...

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