1 Leitsatz
Ein Gebrauchsentzug ist keine Regelung des Gebrauchs nach § 19 WEG. Der Gebrauchsentzug ist dem Mehrheitsprinzip von vornherein ebenso wenig zugänglich wie die Änderung einer Vereinbarung.
2 Normenkette
§ 18 WEG; § 935 ZPO
3 Das Problem
Wohnungseigentümerin K strebt den Erlass einer einstweiligen Verfügung an. Sie beantragt, dass der Beschluss, die Müllabwurfschächte zum 31.12.2023 stillzulegen bzw. zu schließen, bis zur Entscheidung über die von ihr erhobene Nichtigkeitsklage ausgesetzt wird. K hat 2 "Knietotalendoprothesen" (= das Kniegelenk ist vollständig durch ein künstliches Kniegelenk ersetzt), daher nur eingeschränkt gehfähig und ist außerdem zu 70 % schwerbehindert. Die Wohnungseigentumsanlage liegt an einem Hang. Das Haus, in dem die K lebt, ist ungefähr 100 Meter von der Müllsammelstelle der Liegenschaft entfernt. Die Strecke zu dem Müllsammelplatz ist von einer erheblichen Steigung geprägt. In der Wohnungseigentumsanlage bestehen seit deren Errichtung Müllschluck- und Komprimierungsanlagen, wobei jedes Haus über einen Müllschluckschacht verfügt.
4 Die Entscheidung
Der Antrag hat Erfolg! K habe einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Dies meine, dass der angefochtene Beschluss mit hoher Wahrscheinlichkeit keiner ordnungsmäßigen Verwaltung oder Benutzung entspreche. Ein Antragsteller müsse wesentliche Nachteile im Sinne von § 940 ZPO glaubhaft machen, die abgewendet werden müssten. Hierbei habe das Gericht zu bedenken, dass der Mechanismus des § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG nicht zu leicht ausgehebelt werden dürfe, da dem Beschluss andernfalls die gesetzgeberisch grundsätzlich vorgesehene Bindungswirkung geraubt werde. Auch danach bestehe aber angesichts des Zustands der K und der Wahrscheinlichkeit, dass der Beschluss nichtig sei, ein Verfügungsgrund. K habe auch einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Besch...