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Möglichkeiten zur Herstellung der erbschaftsteuerlichen Begünstigungsfähigkeit und zur Optimierung des begünstigten Vermögens (ErbStB 2023, Heft 6, S. 179)

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[Ohne Titel]

Hendrik Grosse, StB/Wirtschaftsjurist (LL.B.)[*]

Der unentgeltliche Übergang betrieblichen Vermögens ist nach dem Willen des Gesetzgebers erbschaft- und schenkungsteuerlich grundsätzlich verschonungswürdig (§§ 13a ff. ErbStG). Zur "Rechtfertigung" dieser Steuerbefreiung sind allerdings nicht nur im Nachgang einer steuerbegünstigten Übertragung – Stichwort: Behaltensfrist und Lohnsummentest – einige Spielregeln einzuhalten, sondern bereits im Vorfeld bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. So muss zur Erlangung der Steuerbefreiung nicht nur die Begünstigungsfähigkeit (Begünstigung dem Grunde nach) gegeben sein, sondern auch das begünstigte Vermögen (Begünstigung der Höhe nach) im Blick behalten werden. Der vorliegende Beitrag erläutert vor diesem Hintergrund die Voraussetzungen der Begünstigungsfähigkeit sowie die Anforderungen an das begünstigte Vermögen und zeigt mögliche Handlungsoptionen auf, wie die Höhe des begünstigten Vermögens im Vorfeld einer Unternehmensnachfolge optimiert werden kann.

[*] Hendrik Grosse ist bei RITTERSHAUS Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB am Standort Frankfurt/M. tätig.

I. Einführung

Dem Entschluss des Unternehmers zur Regelung der eigenen Unternehmensnachfolge ist oftmals ein intensiver, emotionaler und in Teilen manchmal auch schmerzhafter Prozess vorausgegangen: Welche Rolle nehme ich selbst nach der Übergabe des Unternehmens ein? Wer ist der geeignete bzw. richtige Nachfolger? Wie hoch ist mein Finanz-/Liquiditätsbedarf nach der Übergabe und wie kann ich diesen anschließend nicht nur adäquat, sondern auch dauerhaft decken? Mit Abschluss dieses Prozesses geht die Arbeit für den steuerlichen Berater jedoch regelmäßig erst richtig los. Denn i.R.d. Erbschaftsteuerreform 2016 ist u.a. das sog. Verwaltungsvermögen noch stärker in den Foku...

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