Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtanwendbarkeit der 90%-Grenze des sog. Einstiegstests nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG sind nicht zu versagen, wenn eine Kapitalgesellschaft deren Anteile unentgeltlich übertragen wurden, ihrem Hauptzweck nach einer land- und forstwirtschaftlichen, originär gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit dient.
2. Die Vorschrift des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG ist im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass der sog. Einstiegstest nicht zur Anwendung kommt, wenn die betreffende Gesellschaft hauptsächlich Tätigkeiten i.S. des § 13 Abs. 1, des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG dient.
3. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG soll solches begünstigungsfähiges Vermögen von der Verschonung ausnehmen, das nahezu ausschließlich aus Verwaltungsvermögen besteht, weil die Verschonung betrieblichen Vermögens verfassungskonform ausgestaltet werden sollte, um die vorhandene Beschäftigung in den übergehenden Betrieben zu sichern.
Normenkette
ErbStG § 13a Abs. 2; ErbStG § 13b; EStG § 13 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 13a Abs. 1
Nachgehend
BFH (Urteil vom 13.09.2023; Aktenzeichen II R 49/21)
Tatbestand
Streitig ist, ob der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag gemäß § 13a Abs. 1 und Abs. 2 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i. d. F. des Gesetzes vom 04.11.2016 (BGBl. I 2016, Seite 2464) nach dem sog. Einstiegstest i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG zu versagen sind.
Die Klägerin erwarb durch Schenkung ihres zwischenzeitlich verstorbenen Vaters alle Anteile an der B-GmbH (im Folgenden: GmbH) mit Sitz in C-Stadt. Wegen der Einzelheiten wird Bez...