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Mitbestimmung im Arbeitsschutz: Betriebsrat als Partner / 1 Einführung

Julius Scheil, Joachim Schwede †
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Betriebliche Arbeitsschutzmaßnahmen unterliegen unter fast allen Umständen immer auch der Mitwirkung und -bestimmung durch den Betriebsrat, so es im Unternehmen einen gibt. Das bedeutet, dass der Betriebsrat unter den Voraussetzungen der nachfolgend genannten Normen an allen diesen Maßnahmen zu beteiligen ist.

 
Praxis-Tipp

Arbeitsschutz ist Unternehmerinteresse

Neben dieser – durch Gesetze klar geregelten – Sichtweise ist es vor allem auch im unternehmerischen Interesse des Arbeitgebers und seiner für den Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständigen Beauftragten, den Betriebsrat aktiv einzubeziehen.

Der Betriebsrat ist "nahe am Geschehen", was das Wissen um mögliche Gefahrenquellen erhöht, und nahe an den Mitarbeitern, was die Durchsetzung von entsprechenden Maßnahmen erleichtert. Die Mitarbeiter vertrauen möglicherweise eher dem Betriebsrat und wenden sich mit ihren Sorgen an ihn. Betriebsräte können als Arbeitnehmer selbst Gefährdungen erleben und einschätzen. Arbeitsschutz ist darüber hinaus eine Möglichkeit des Betriebsrats, sich im Unternehmen zu profilieren, was letztlich – richtet man diese Aktivitäten in die gewünschte Richtung – dem gemeinsamen Ziel sicherer und gesünderer Arbeitsplätze dienen kann.

Nicht außer Acht lassen sollte man, dass der Betriebsrat dank seiner gewerkschaftlichen Unterstützung ein nicht zu unterschätzendes Know-how im Arbeitsschutz haben kann, da dieser bei den meisten Gewerkschaften ein wichtiges Thema ist.

Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in zwei wichtigen Entscheidungen aus dem Jahr 2004 (BAG, Beschlüsse v. 8.6.2004, 1 ABR 4/03, 1 ABR 13/03) den Betriebsräten deutlich gemacht, welche Pflichten sie haben: In beiden Fällen war die Kernaussage des Gerichts, dass der Betriebsrat bei Maßnahmen im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes, wie etwa der G...

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