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Mindestlohn / Sozialversicherung

Norbert Minn
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1 Bezahlung unter Mindestlohn

Sofern dem Arbeitnehmer trotz des nach dem Mindestlohngesetz vorgesehenen Mindestlohns (ab 1.1.2026 13,90 EUR je Arbeitsstunde; 2025: 12,82 EUR; 2024: 12,41 EUR)[1] von seinem Arbeitgeber tatsächlich nur ein geringeres Bruttoarbeitsentgelt ausgezahlt wird, gilt Folgendes: Der Entgeltbestandteil, der nicht an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird, aber arbeitsrechtlich beansprucht werden kann, ist gleichwohl beitragspflichtig zur Sozialversicherung, soweit es sich um laufendes Arbeitsentgelt handelt.

 
Hinweis

Anpassung des Mindestlohns zum 1.1.2027 steht bereits fest

In ihrer Sitzung vom 27.6.2025 hat die Mindestlohnkommission eine stufenweise Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 EUR zum 1.1.2026 und auf 14,60 EUR zum 1.1.2027 empfohlen. Dieser Empfehlung folgend hat das Bundeskabinett am 29.10.2025 die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Die Erhöhung des Mindestlohns auf 14,60 EUR zum 1.1.2027 steht somit bereits fest.

[1] S. auch Vierte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns,MiLoV4 v. 24.11.2023, BGBl. I 2023, Nr. 321.

2 Entstehen der Beitragsansprüche

Der Beitragsanspruch entsteht mit Bestehen bzw. Entstehen des Anspruchs auf das volle Arbeitsentgelt.[1] Es spielt deshalb keine Rolle, wann es gezahlt wird bzw. ob es evtl. nur zum Teil tatsächlich an den Arbeitnehmer zur Auszahlung gelangt.

Ausschließlich bei Einmalzahlungen (Sonderzahlungen) gilt im SV-Recht das "Zuflussprinzip". Das heißt, der Anspruch auf die zu zahlenden Beiträge entsteht hier erst mit dem tatsächlichen Zufluss des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts.[2]

[1] § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.
[2] § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV.

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