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Betriebsprüfung: So prüft das Hauptzollamt den Mindestlohn, illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit

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Zusammenfassung

 
Überblick

Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung und Lohndumping sind keine Kavaliersdelikte. Sie vernichten Arbeitsplätze, greifen in den fairen Konkurrenzkampf der Betriebe ein, indem sie ungleiche Verhältnisse schaffen und bringen die Allgemeinheit um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

Der Gesetzgeber hat die Behörden der Zollverwaltung beauftragt, diese Verhaltensweisen zu bekämpfen. Insbesondere die Zahlung der Mindestlöhne setzt dabei seit 2015 einen Schwerpunkt. Im Juli 2019 und im Dezember 2020 wurden die Aufgaben und Befugnisse der Zollverwaltung nochmals erweitert. Hier wird informiert, welche Prüfungen von wem, wie und zu welchem Zweck erfolgen und welche Sanktionen es zu vermeiden gilt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Prüfaufgaben und Ermittlungsbefugnisse in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren regeln das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwarzArbG), das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), das Mindestlohngesetz (MiLoG) und das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Zusätzlich ermächtigen u. a. § 64 SGB II, § 405 SGB III und § 112 SGB IV die Behörden der Zollverwaltung, Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen und mit Geldbußen zu ahnden.

In den anderen gesetzlichen Bestimmungen sind ebenfalls Regelungen enthalten, die Pflichten aufzeigen und Prüfrechte bzw. Bestimmungen über die Zusammenarbeit der verschiedenen Behörden und Institutionen enthalten, auch über deren gegenseitigen Informationsaustausch.

Die gegenseitige Unterrichtung der Behörden und Stellen verstößt deshalb nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen.

Sozialversicherung

1 Zuständigkeit der Hauptzollämter

Die Betriebsprüfungen werden vom Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Hauptzollämter durchgeführt. Aufgaben der FKS werden in den Sachgebieten

  • E (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) und
  • F (Ahn...

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