Alexander C. Blankenstein
Eine Kautionsabrechnung kommt letztlich lediglich bei der Barkaution und der Abtretung eines Sparguthabens in Betracht. Wurde die Mietsicherheit andererseits in Form
- der Verpfändung eines Sparguthabens geleistet, ist dem Mieter das Sparbuch zurückzugeben und eine entsprechende Freigabeerklärung gegenüber dem Bankinstitut abzugeben;
- einer Bürgschaft geleistet, ist dem Bürgen die Bürgschaftsurkunde zurückzugewähren;
- der Verpfändung von Wertpapieren geleistet, sind diese dem Mieter zurückzugeben.
Kautionsabrechnung
Der Vermieter muss eine Kautionsabrechnung erteilen und hierin mit etwaigen eigenen Gegenforderungen aufrechnen.
Der Inhalt der Kautionsabrechnung muss den Anforderungen von § 259 BGB entsprechen. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung muss die Abrechnung eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und/oder Ausgaben enthalten. Soweit Belege zu erteilen sind, sind diese vorzulegen bzw. beizufügen. Es müssen also die Höhe der Kautionssumme einschließlich der Zinsen ausgewiesen werden. Etwaige Gegenforderungen des Vermieters müssen nachvollziehbar nach Grund und Höhe dargelegt werden.
3.1 Zeitpunkt
Dem Mieter steht frühestens nach Beendigung des Mietverhältnisses und Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist des Vermieters ein Anspruch auf Kautionsrückzahlung bzw. Freigabe der Sicherheit zu. Dieser Rückzahlungs- bzw. Freigabeanspruch steht dem Mieter selbstverständlich auch ohne entsprechende vertragliche Abrede zu.
Beendetes Mietverhältnis
Der Mieter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Kautionsrückzahlung, wenn das Mietverhältnis noch nicht beendet ist. Beendet ist das Mietverhältnis dann, wenn der Mieter die Mietsache zurückgegeben hat. Mit Rückgabe der Mietsache ist der Kautionsrückzahlungsanspruch erfüllbar, aber noch nich...