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Mahlzeiten in der Entgeltabrechnung / 5.2 Auswärtstätigkeit

Rainer Hartmann
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Mahlzeiten, die der Arbeitnehmer zur üblichen Beköstigung von seinem Arbeitgeber (im weiteren Sinne) anlässlich oder während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit erhält, oder welche die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung erfüllen, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Seit 2014 gilt dies nur noch dann, wenn der Arbeitnehmer für diesen Reisetag keine Verpflegungspauschale in Anspruch nehmen kann, z. B. weil die Abwesenheitsgrenze von 8 Stunden (eintägige Reisen) nicht erreicht wird oder die 3-Monatsfrist bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit an derselben Einsatzstelle abgelaufen ist. Der Ansatz des amtlichen Sachbezugswerts (2025: 2,30 EUR für das Frühstück bzw. 4,40 EUR für Mittag- bzw. Abendessen) für die Besteuerung des geldwerten Vorteils ist zwingend, sofern es sich um eine übliche Mahlzeit handelt.[1] Um eine übliche Bewirtung handelt es sich, wenn der Gesamtwert der vom Arbeitgeber pro Mahlzeit unmittelbar oder mittelbar gewährten Speisen und Getränke nicht mehr als 60 EUR beträgt. Die nach altem Reisekostenrecht alternativ mögliche Bewertung der üblichen Arbeitgeberbewirtung mit den tatsächlichen Kosten[2] ist nicht mehr zulässig.

 
Wichtig

60-EUR-Grenze für amtlichen Sachbezugswert

Mahlzeiten, die der Arbeitnehmer während einer beruflichen Auswärtstätigkeit von seinem Arbeitgeber oder auf Veranlassung dessen von einem Dritten erhält, dürfen nur mit den günstigen amtlichen Sachbezugswerten angesetzt werden, wenn die Speisen und Getränke beim Arbeitnehmer den Betrag von 60 EUR pro Arbeitgeberbewirtung nicht überschreiten. Überschreitet die Bewirtungsleistung bei beruflichen Auswärtstätigkeiten den Betrag von 60 EUR pro Arbeitnehmer, ist von einem Belohnungsessen (unübliche Beköstigung) auszugehen, das wie bisher mit den tatsächlichen (Restau...

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