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Lohnzusatzkosten

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Zusammenfassung

 
Begriff

Unter dem Begriff der Lohnzusatzkosten (auch Lohnnebenkosten) werden die Kosten des Arbeitgebers zusammengefasst, die zusätzlich zum ausgezahlten Lohn oder Gehalt anfallen. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und vom Arbeitgeber zu tragende Abgaben bzw. Steuern.

Zu den Lohnzusatzkosten zählen jedoch auch Leistungen wie z. B. die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Beiträge zur Lohnfortzahlungsversicherung (Umlageverfahren U1 und U2), die Insolvenzgeldumlage und sonstige Zahlungen sozialer Art, die der Arbeitgeber zusätzlich aufwenden muss.

Arbeitsrecht

1 Keine einheitliche Begriffsverwendung

Der Begriff der "Lohnzusatzkosten" oder "Lohnnebenkosten" (auch als "indirekte Personalzusatzkosten" bezeichnet[1]) wird nicht einheitlich verwendet. Umfasst sind davon jedenfalls die gesetzlichen Sozialabgaben als paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder einseitig nur von einer Vertragspartei (Gesetzliche Unfallversicherung vom Arbeitgeber) zu tragen (sog. gesetzliche Lohnzusatzkosten mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag als größtem Anteil). Häufig werden darüber hinaus auch arbeits- oder tarifvertraglich geschuldete Leistungen des Arbeitgebers mit aufgeschobener Fälligkeit ("Weihnachtsgeld" für erbrachte Betriebstreue; Urlaubsgelder etc.) oder besonderer Zwecksetzung (Betriebliche Altersversorgung) zu den Lohnzusatzkosten gezählt. Das Statistische Bundesamt verwendet eine bei der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) übliche Definition der sog. "indirekten Arbeitskosten", die dem erstgenannten, engeren Verständnis der Lohnzusatzkosten entsprechen. Die weiterreichende Definition ist stärker branchen- bzw. einzelvertragsbezogen und damit uneinheitlich, weil die vertraglichen Lohnzusatzkosten regelmäßig den Bereich freiwilliger Arbeitgeberleistungen betreffen und ...

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