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Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren / 1 ELStAM-Verfahren

Rainer Hartmann
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Bei der Lohnsteuerberechnung darf der Arbeitgeber nur die vom Bundeszentralamt für Steuern (BZfSt) mitgeteilten ELStAM-Daten anwenden. Im elektronischen Lohnsteuerverfahren meldet der Arbeitgeber seinen neuen Mitarbeiter mit den erforderlichen Angaben bei der ELStAM-Datenbank an, die ihm die Steuerabzugsmerkmale des Mitarbeiters zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellt.

Die früheren Regelungen hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Freibeträgen beim Lohnsteuerabzug sind unverändert. Der Wegfall der Papierlohnsteuerkarte hat jedoch zwangsläufig Änderungen im formellen Antragsverfahren bewirkt.

 
Hinweis

ELStAM-Verfahren für beschränkt Steuerpflichtige

Seit 2020 ist der elektronische Abruf der ELStAM-Daten für beschränkt Steuerpflichtige möglich.[1] Die hierfür erforderliche Vergabe der persönlichen Identifikationsnummer (IdNr) erfolgt auf Antrag durch das Betriebsstättenfinanzamt.[2] Der Abruf der ELStAM ist bis auf Weiteres aber nur für solche Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland möglich, bei denen keine Lohnsteuerfreibeträge zu berücksichtigen sind. Ebenfalls aus technischen Gründen vom ELStAM-Verfahren ausgeschlossen bleiben ausländische Arbeitnehmer, die als sog. Grenzpendler auf Antrag unbeschränkt steuerpflichtig sind.[3]

Mit einer Einbeziehung dieser beiden Personenkreise – beschränkt Steuerpflichtige, für die ein Lohnsteuerfreibetrag als ELStAM eingetragen ist, und unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler mit ausländischem Wohnsitz – ist wegen der aufwendigen technischen Umsetzung frühestens ab 2026 zu rechnen.

[1] BMF, Schreiben v. 7.11.2019, IV C 5 S 2363/19/10007 :001, BStBl 2019 I S. 1087; BMF, Schreiben v. 13.12.2024, IV C 5 – S 2363/19/10007 :004, BStBl 2025 I S. 64.
[2]

S. Antrag auf Vergabe eine...

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