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Lohn- und Gehaltsabtretung

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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Arbeitnehmer kann seinen Anspruch auf Lohn gem. § 398 BGB an Dritte abtreten. Durch die Abtretung wird der Abtretungsempfänger neuer Gläubiger der Forderung und kann sie gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Abtretbar ist jeder Vergütungsanspruch in Geld, sowohl aus dem laufenden als auch evtl. früheren Beschäftigungsverhältnissen. Auch Ansprüche auf künftiges Arbeitsentgelt können abgetreten werden, und zwar selbst dann, wenn noch kein Arbeitsvertrag besteht oder der künftige Arbeitgeber noch gar nicht bekannt ist (Vorausabtretung). Regelmäßig ist eine Abfindung von einer pauschalen Lohnabtretung nicht erfasst. Ein gesetzlicher Forderungsübergang auf die Krankenkasse bzw. die Bundesanstalt für Arbeit ist bei Krankengeld- bzw. Arbeitslosengeldzahlung, § 115 SGB X, vorgesehen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: § 398 BGB regelt die Abtretung allgemein. Abtretungsbeschränkungen ergeben sich aus den Pfändungsschutzvorschriften der ZPO für die Pfändung von Arbeitseinkommen (§§ 850 ff. ZPO, vgl. auch § 400 BGB). Die Wirksamkeit von formularmäßigen Abtretungsklauseln beurteilt sich nach den §§ 305 ff. BGB (AGB-Kontrolle). Für nach dem 1.10.2021 abgeschlossene Arbeitsverträge sind gem. § 308 Nr. 9 BGB Abtretungsverbote in Einheitsverträgen nicht mehr wirksam.

Arbeitsrecht

1 Überblick

Ein Arbeitnehmer (abtretungsrechtlich: Zedent) kann seine bestehenden und zukünftig fällig werdenden Lohnansprüche durch eine vertragliche Vereinbarung an Dritte (abtretungsrechtlich: Zessionar, in der Praxis z. B. eine Bank oder ein Versandhändler) abtreten. Typischerweise dient die Abtretung der Sicherung von Zahlungsansprüchen gegenüber dem Arbeitnehmer, z. B. für ein Bankdarlehen. Der Arbeitgeber (abtretungsrechtlich: der Drittschuldner) ist an diesem Vertrag nicht beteiligt. Er kann allerdings verlangen, dass ihm eine Abtretungsurkunde vom Arbeitnehmer ausgehändigt wird.[1] Grundsätzlich bleibt die Abtretung auch bei einem Arbeitgeberwechsel wirksam und erfasst auch die Entgeltansprüche beim neuen Arbeitgeber.

[1] § 410 BGB.

2 Abtretungsvereinbarung

Auch wenn das Gesetz für einen Abtretungsvertrag keine besondere Form vorschreibt, werden Abtretungserklärungen, allein schon aus Beweiszwecken, in aller Regel schriftlich niedergelegt. Zur Wirksamkeit einer Lohnabtretung ist eine Anzeige an den Arbeitgeber nicht erforderlich; maßgebend ist an sich das Datum der Abtretung. Aus Sicht des Zessionars ist eine Mitteilung an den Arbeitgeber des Zedenten geeignet, den Einwand des § 407 BGB (schuldbefreiende Leistung an den Arbeitnehmer) zu vermeiden.

Die Abtretung legt dem Arbeitgeber als Drittschuldner besondere, mit zusätzlichen Kosten verbundene, Verwaltungs- und Prüfungspflichten auf. Da das arbeitsvertragliche Abtretungsverbot als einfachster Schutz des Arbeitgebers gegen die mit Lohnabtretungen verbundenen Risiken nicht mehr uneingeschränkt zur Verfügung steht, ist besondere Sorgfalt bei der noch möglichen Vertragsgestaltung erforderlich.[1]

Eine Vorausabtretung muss dem Bestimmtheitsgebot und dem Verbot der Übersicherung genügen. Bestimmtheit ist gegeben, wenn für Dritte aus der Vereinbarung objektiv erkennbar ist, welche Forderung in welcher Höhe abgetreten wird. Weiterhin sind Zweck und Umfang der Abtretung, insbesondere der Rechtsgrund der Forderung und damit zugleich der Abtretung, genau zu bezeichnen, andernfalls ist die Abtretungsvereinbarung unwirksam.[2]

Abfindungsansprüche des Arbeitnehmers werden nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung von einer Entgeltabtretung erfasst.[3] Sofern sich die Abtretung ausdrücklich auch auf Abfindungen bezieht, werden auch insolvenzbedingte Abfindungen erfasst.[4]

[1] Dazu unten Abschn. 4.
[2] BGH, Urteil v. 22.6.1989, III ZR 72/88.
[3] LAG Köln, Urteil v. 27.3.2006, 14 (9) Sa 1335/05; LAG Düsseldorf, Urteil v. 29.6.2006, 11 Sa 291/06.
[4] BGH, Urteil v. 11.5.2010, IX ZR 139/09.

3 Übersicherung vermeiden

Um eine Übersicherung zu vermeiden, muss die Abtretung eine zeitliche und betragsmäßige Begrenzung enthalten und mittels einer Freigabeklausel und einer Bindung der Offenlegung der Abtretung an die geltenden Verbraucherschutzvorschriften dafür sorgen, dass der kreditnehmende Verbraucher nicht unangemessen benachteiligt wird.[1] Unangemessen ist es, wenn die Freigabe bei fortschreitender Tilgung von einem Verlangen der Darlehensnehmer abhängt und nicht automatisch erfolgt. Gleiches gilt für eine frühzeitige Offenlegung der Abtretung, wenn der abtretende Arbeitnehmer als Darlehensnehmer mit einem Betrag i. H. v. 2 Raten in Verzug ist, da schon nach § 498 BGB dies erst zulässig ist, wenn Verzug hinsichtlich 2 aufeinander folgender Teilzahlungen eingetreten ist und der ausstehende Betrag 10 % der Gesamtkreditsumme (bzw. 5 % bei Kreditlaufzeit > 3 Jahre) erreicht und zusätzlich der Darlehensnehmer eine 2-wöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags verstreichen lässt.[2]

[1] BGH, Urteil v. 7.7.1992, XI ZR 274/91; BGH, Urteil v. 22.6.1989, III ZR 72/88.
[2] LAG Köln, Urteil v. 27.3.2006, 14 (9) Sa 1335/05; vgl. auch BGH, Urteil v...

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