Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung

Dr. Hans-Joachim Horn
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

1 Allgemeines

1.1 Inhalt

 

Rz. 1

Die Vorschrift regelt die Abtretung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen.

Als Formen rechtsgeschäftlicher Verfügung über die Ansprüche werden Abtretung und Verpfändung in § 46 AO gleich behandelt. Gesetzestechnisch geschieht dies in der Weise, dass in den Abs. 2–5 die Abtretung als der in der Rechtspraxis weitaus wichtigere Fall geregelt wird und Abs. 6 S. 3 AO diese Vorschriften auf die Verpfändung für sinngemäß anwendbar erklärt. Die Pfändung als hoheitlicher Zugriff auf die Ansprüche wird in Abs. 6 S. 1 und 2 und Abs. 7 separat geregelt.

Abs. 1 stellt klar, dass die Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen abgetreten, verpfändet und gepfändet werden können. Abs. 2 macht die Wirksamkeit der Abtretung davon abhängig, dass sie der Finanzbehörde von dem Gläubiger nach Entstehung des Anspruchs in der nach Abs. 3 vorgeschriebenen Form angezeigt wird. In Abs. 3 S. 1 wird der notwendige Inhalt dieser Anzeige geregelt und die Verwendung eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verlangt; Abs. 3 S. 2 schreibt die Unterzeichnung durch den Abtretenden und den Abtretungsempfänger vor. Abs. 4 erklärt in S. 1 den geschäftsmäßigen Erwerb von Erstattungs- und Vergütungsansprüchen für unzulässig, macht davon in S. 2 und 3 aber eine Ausnahme für die Fälle der Sicherungsabtretung, soweit der geschäftsmäßige Erwerb und die geschäftsmäßige Einziehung durch Unternehmen erfolgt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist. Abs. 5 bestimmt, dass Abtretender und Abtretungsempfänger eine der Finanzbehörde angezeigte Abtretung auch dann gegen sich gelten lassen müssen, wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Abs. 4 nichtig ist. Abs. 6 macht in S. 1 die Zulässigkeit von Pfändungs- und Einziehungsmaßnahmen davon abhängig, dass der Anspruch bereits entstanden ist, und ordnet in S. 2 für den Fall eines Verstoßes gegen diese Einschränkung die Nichtigkeit der Maßnahmen an. Abs. 6 S. 3 ordnet für rechtsgeschäftliche Verpfändungen die sinngemäße Anwendung der für Abtretungen getroffenen Regelungen an. Abs. 7 bestimmt, dass die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner i. S. d. §§ 829, 845 ZPO gilt.

1.2 Zweck

 

Rz. 2

§ 46 AO enthält keine umfassende und abschließende Regelung zu Abtretung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis[1], sondern beschränkt sich darauf, die Wirksamkeit bzw. Zulässigkeit dieser Rechtsakte in Bezug auf die in Abs. 1 ausdrücklich genannten Ansprüche von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen bzw. zu beschränken.

Die formalisierte Abtretungsanzeige nach Abs. 2 und 3 soll primär Lohnsteuerpflichtige davor schützen, ihre Erstattungsansprüche unüberlegt, zu unangemessenen Bedingungen oder an unseriöse Zessionare abzutreten. Darüber hinaus soll die einheitliche Gestaltung des amtlichen Vordrucks die schnelle Abwicklung der Erstattungsanträge durch EDV-gerechte Aufbereitung der Buchungsanweisungen erleichtern.[2] Mit dem grundsätzlichen Verbot des geschäftsmäßigen Erwerbs von Steuererstattungsansprüchen in Abs. 4 soll der besonderen Form der Wirtschaftskriminalität begegnet werden, bei der unseriöse "Kreditgeber" den Erstattungsanspruch gegen eine vorbehaltlose Abtretung mit geringen Beträgen "vorfinanzieren" und dabei die Unkenntnis mancher Arbeitnehmer über die tatsächliche Höhe ihrer voraussichtlichen Steuererstattung ausnutzen.[3] Die Regelung des Abs. 2, dass die Anzeige der Abtretung nach Entstehung des Anspruchs erfolgen muss, und die Vorschriften des Abs. 6 S. 1 und 2, dass die Pfändung und Einziehung von noch nicht entstandenen Ansprüchen unzulässig und nichtig sind, dienen der Entlastung der Finanzbehörde. Es soll dieser erspart werden, sich bereits zu einem Zeitpunkt mit Abtretungen, Verpfändungen oder Pfändungs- und Einziehungsmaßnahmen befassen müssen, zu dem der Anspruch noch gar nicht entstanden ist.[4]

[1] Kunz, in Gosch, AO/FGO, § 46 AO Rz. 15.
[2] BFH v. 25.6.1985, VII R 195/82, BStBl II 1985, 572; BFH v. 6.12.1988, VII R 206/83, BStBl II 1989, 223; BFH v. 8.6.2010, VII R 39/09, BStBl II 2010, 839; BFH v. 28.9.2011, VII R 52/10, BStBl II 2012, 92; Begründung der Bundesregierung zur Neufassung des § 159 RAO – der Vorläuferregelung zu § 46 AO –, BT-Drs. 7/2852, 47; Kunz, in Gosch, AO/FGO, § 46 AO Rz. 3f.; kritisch gegenüber der besonderen Schutzbedürftigkeit des Zedenten bei Abtretung von Steuererstattungs- und -vergütungsansprüchen Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 46 Rz. 2.
[3] BT-Drs. 7/2852, 47; Kunz, in Gosch, AO/FGO, § 46 AO Rz. 3.
[4] Begründung der Bundesregierung zu § 215 S. 2 und 3 des Entwurfs der AO 1974, BT-Drs. VI/1982, 171; Kunz, in Gosch, AO/FGO, § 46 AO Rz. 5.

1.3 Anwendungsbereich

 

Rz. 3

§ 46 AO gilt nur für die darin aufgezählten Erstattungs- und Vergütungsansprüche des Stpfl. gegen den Fiskus.[1] Als Stpfl. kommen auch Körpersc...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Bayerisches LfSt: Auszahlung von Erstattungs- und Vergütungsansprüchen an Dritte
Geldregen Geld Förderung Münzen Euromünzen Euro
Bild: © John Smith/Corbis

Das BayLfSt stellt dar, unter welchen Voraussetzungen die Finanzämter bestehende Erstattungs- und Vergütungsansprüche außerhalb des Abtretungs- oder Verpfändungsverfahrens an Dritte auszahlen dürfen, wenn eine entsprechende Zahlungsanweisung vorliegt.


Steuern sparen: 100 Steuertipps & Tricks 2024/25
100 Steuertipps & Tricks 2024/25
Bild: Haufe Shop

Simon Neumann kennt die Tricks zum Steuern-Sparen wie kaum ein anderer. Die Erklärvideos auf seinem YouTube-Kanal FinanzNerd und bei TikTok nehmen die Angst vor der Steuererklärung und erreichen monatlich fast 10 Millionen Zuschauer. Seine Erfahrungen hat er in einfache Worte verpackt und mit konkreten Anleitungen versehen: In seinem Buch präsentiert er die 100 wichtigsten Steuertipps & Tricks 2024/25 – verständlich erklärt und leicht anwendbar.


Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 2.1.1 Abtretung
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 2.1.1 Abtretung

  Rz. 8 Unter Abtretung versteht man die Übertragung einer Forderung auf einen anderen. Die Abtretung einer Forderung ist ausgeschlossen, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.[1] Diese Einschränkung ist für die Abtretung von Kindergeldansprüchen ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren