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LkSG: Präventionsmaßnahmen für menschenrechtliche und um ... / 2.1 Inhalt der Grundsatzerklärung

Dr. Sarah Schwabe
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In der Grundsatzerklärung ist gemäß § 6 Abs. 2 Ziff. 1 LkSG aufzuführen, wie das Unternehmen

  • das Risikomanagement in den maßgeblichen Geschäftsabläufen verankert[1],
  • die Risikoanalyse für den eigenen Geschäftsbereich und die unmittelbaren Zulieferer durchführt[2],
  • die präventiven Maßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und hinsichtlich der unmittelbaren Zulieferer gestaltet und deren Wirksamkeit überprüft[3],
  • Abhilfemaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich umsetzt und bei unmittelbaren Zulieferern darauf hinwirkt sowie jeweils die Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen überprüft[4],
  • ein Beschwerdeverfahren einrichtet, unterhält und auf seine Wirksamkeit hin überprüft[5],
  • Maßnahmen gegenüber mittelbaren Zulieferern ergreift, wenn hinsichtlich dieser tatsächliche Anhaltspunkte auf eine mögliche Verletzung von menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Pflichten (im Sinne des Gesetzes) vorliegen[6],
  • die Erfüllung der Sorgfaltspflichten dokumentiert und hierüber öffentlich und gegenüber der zuständigen Behörde (dem Bundesamt für Ausfuhrkontrolle – BAFA) berichtet[7].

Ferner muss die Grundsatzerklärung die im Unternehmen priorisierten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken darstellen (§ 6 Abs. 2 Ziff. 2 LkSG) und die Erwartungen gegenüber den eigenen Beschäftigten und den Zulieferern im Hinblick auf menschenrechtliche und umweltbezogenen Risiken darlegen, wie sich diese aus der Risikoanalyse ergeben (§ 6 Abs. 2 Ziff. 3 LkSG).

 
Praxis-Tipp

Formulierungsvorschläge zur Grundsatzerklärung online abrufbar

Für Formulierungsvorschläge zur Grundsatzerklärung sei auf die Praxishilfe "Grundsatzerklärung: Beispiele und Tipps für die Erstellung" des Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte verwiesen.

Bei der Orientierung an Vorlagen ist jedoch zu beachten, dass auch die Grundsatzerklärung "angeme...

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