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Leitfaden 2020 - Anlage AEV / 2 Nicht nach DBA steuerfreie negative Einkünfte/Gewinnminderungen i. S. d. § 2a Abs. 1 EStG

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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2.1 Allgemeines

2.1.1 Zeile 1

In der Zeile ist die Nummer der Anlage AEV anzugeben.

Für jeden Staat ist eine gesonderte Anlage AEV auszufüllen. Außerdem ist für jede Art der Einkünfte i. S. d. § 2a Abs. 1 EStG eine gesonderte Anlage auszufüllen. Nur wenn die Einkünfte zu derselben Einkunftsart i. S. d. § 2a EStG gehören und aus demselben Staat stammen, können sie in einer Anlage erfasst werden.

2.1.2 Zeile 2

Hier ist die Nummer des § 2a Abs. 1 Satz 1 EStG anzugeben, unter die die negativen Einkünfte fallen. Damit wird die Art der negativen Einkünfte festgelegt, was für die Verrechnung mit positiven Einkünften von Bedeutung ist. Für jede Art der Einkünfte ist eine gesonderte Anlage AEV auszufüllen. Nur wenn die gleiche Art der Einkünfte i. S. d. § 2a Abs. 1 EStG im selben Staat erzielt worden ist, wie Einkünfte derselben Art, können beide Einkünfte in einer Anlage AEV erfasst werden.

2.1.3 Zeile 3

In Zeile 3 ist der Staat anzugeben, aus dem die negativen Einkünfte i. S. d. § 2a Abs. 1 EStG stammen, soweit es sich um ausländische Einkünfte handelt. Für jeden Staat ist eine gesonderte Anlage AEV auszufüllen.

2.2 Anfangsbestand

2.2.1 Zeile 4

Hier sind die negativen Einkünfte der Jahre 1992 bis 2012 anzugeben, die weder im Verlustentstehungsjahr noch in einem späteren (Vortrags-)Jahr mit positiven Einkünften derselben Art und aus demselben Staat verrechnet worden sind. Der entsprechende Betrag ergibt sich aus Zeile 16 der Anlage AEV des Vorjahrs. Die zum Schluss des Vz 2012 noch nicht verrechneten Verluste sind gesondert festgestellt worden (zur Berücksichtigung bereits bestandskräftig festgestellter Verluste aus EU- und EWR-Staaten vgl. oben).

2.2.2 Zeile 4a

Von dem zum 31.12.2019 festgestellten Verlustvortrag (Zeile 4) sind diejenigen Verluste abzuziehen, die fortführungsgebunden i. S. d. § 8d KStG sind und die durch ein schädliches Ereignis im Vz 2020 gem. § 8d Abs. 2 KStG in diesem...

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