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Leistungen der sozialen Pflegeversicherung / 2.2 Geldleistung für selbstbeschaffte Pflege

Yvonne Ehrmann
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Pflegebedürftige erhalten Pflegegeld, wenn sie in häuslicher Umgebung durch Angehörige oder sonstige ehrenamtliche Pflegepersonen gepflegt werden. Das Pflegegeld beträgt monatlich

  • 347 EUR bei Pflegegrad 2[1],
  • 599 EUR bei Pflegegrad 3[2],
  • 800 EUR bei Pflegegrad 4[3],
  • 990 EUR bei Pflegegrad 5[4].

Mit dem Pflegegeld sollen Pflegebedürftige in die Lage versetzt werden, den Pflegepersonen eine materielle Anerkennung für die sichergestellte Pflege zukommen zu lassen. Voraussetzung für den Bezug ist, dass die häusliche Pflege sichergestellt ist.[5]

[1] Bis 31.12.2024: 332 EUR.
[2] Bis 31.12.2024: 573 EUR.
[3] Bis 31.12.2024: 765 EUR.
[4] Bis 31.12.2024: 947 EUR.
[5] § 37 Abs. 1 SGB XI.

2.2.1 Pflegegeld für Teilmonate

Für Teilmonate, z. B. bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit im Laufe des Kalendermonats oder bei Krankenhausaufenthalt länger als 4 Wochen, wird das Pflegegeld anteilig gekürzt. Das monatliche Pflegegeld ist durch 30 zu teilen und mit der Anzahl der jeweiligen Kalendertage zu multiplizieren.

2.2.2 Pflegegeld während vollstationärer Krankenhausbehandlung/stationärer medizinischer Rehabilitation

Das Pflegegeld wird nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit während einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme für die ersten 4 Wochen in voller Höhe weitergezahlt. Die 4-Wochenfrist beginnt mit dem Aufnahmetag. Bei einer Kürzung wird das Pflegegeld wieder ab Entlassungstag gezahlt.

 
Praxis-Beispiel

Pflegegeld während vollstationärer Krankenhausbehandlung

Pflegegeld des Pflegegrades 3

 
Vollstationäre Krankenhausbehandlung 24.3. bis 27.4.2025
Pflegegeld für Pflegegrad 3 wird weitergezahlt bis 20.4.2025
und wieder ab 27.4.2025
Pflegegeld für März 2025 599 EUR
Pflegegeld für April 2025
599 EUR : 30 × 24 =
479,20 EUR

2.2.3 Pflegegeld während Kurzzeitpflege/Verhinderungspflege

Das bisher bezogene Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege für bis zu jeweils 8 Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte ...

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