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Legionellenbefall: Nennung von Ross und Reiter? / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Die Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Jahr 2018 hat den Verwaltungen viel Arbeit gemacht. Gerichtliche Entscheidungen, die sich mit dem Verwalter und dem Datenschutz beschäftigen, sind seitdem allerdings äußerst selten geblieben. Umso dankbarer muss man sein, wenn es eine Entscheidung gibt und diese im Kern das Tun der Verwaltungen bestätigt. Konkret geht es um die Frage, ob und ggf. welche Informationen die Verwaltung den Wohnungseigentümern im Zusammenhang mit einem Legionellenbefall mitteilen darf.

Legionellen: Grundsätze

Bei Legionellen handelt es sich um Bakterien. Bei Wassertemperaturen von 30 °C bis 45 °C vermehren sie sich bis zu einer für den Menschen gesundheitsgefährdenden Konzentration. Zu einer Infektion kommt es durch Einatmen von zerstäubtem, legionellenhaltigem Wasser oder durch Eindringen von erregerhaltigem Trinkwasser in die Luftröhre oder Lunge.

Legionellen: Maßnahmen bei hohen Legionellenbefall

Wird ein hoher Legionellenbefall festgestellt, bieten sich u. a. die folgenden Maßnahmen an:

  • Information des zuständigen Gesundheitsamts (§ 16 Abs. 1 TrinkwV);
  • unverzügliche Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und Sofortmaßnahmen zur Abhilfe (§ 16 Abs. 1 TrinkwV);
  • Information der Verbraucher;
  • ggf. Erstellung einer Gefährdungsanalyse (§ 16 Abs. 7 TrinkwV);
  • Leitungsspülung und Desinfektion.

DSGVO: Grundsätze

Jeder Wohnungseigentümer hat nach der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) einen Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Seine Daten müssen u. a.:

  • auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für ihn nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden;
  • für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbe...

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