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Ländergesetze zum Bildungsurlaub: Allgemeiner Teil / 4.6 Negativkatalog

Joachim Just
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Rz. 25

In den Gesetzen finden sich oft Regelungen zu Veranstaltungen, die kraft Definition keine anerkannten Bildungsmaßnahmen darstellen ("Negativkatalog"). So handelt es sich nach § 6 Abs. 2 BzG BW nicht um Bildungsmaßnahmen

(1) wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei, Gewerkschaft, einem Berufsverband, einer Religionsgemeinschaft oder einer ähnlichen Vereinigung abhängig gemacht wird,

(2) die Veranstaltungen unmittelbar der Durchsetzung politischer Ziele dienen,

(3) die Veranstaltungen der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung oder der Körperpflege dienen,

(4) die Veranstaltungen der sportlichen, künstlerischen oder kunsthandwerklichen Betätigung dienen,

(5) die Veranstaltungen dem Einüben psychologischer oder ähnlicher Fertigkeiten ohne beruflichen Bezug dienen,

(6) die Veranstaltungen dem Erwerb der allgemeinen Fahrerlaubnis oder ähnlicher Berechtigungen dienen,

(7) die Veranstaltungen als Studienreise mit überwiegend touristischem Charakter durchgeführt werden.

 

Rz. 26

Gegenstand arbeitsgerichtlicher Entscheidungen ist dabei oft die Frage der "Jedermannzugänglichkeit" der Veranstaltung (vgl. etwa § 6 Abs. 2 Nr. 1 BzG BW, § 9 Abs. 1 Nr. 3 AWbG NW, § 12 Abs. 1 Nr. 3 HBUG, § 11 Abs. 1 Nr. 2 NBildUG). Wendet sich der Veranstalter nur an Gewerkschaftsmitglieder, ist die Schulungsmaßnahme nicht für jedermann zugänglich. Zur Begründung der Jedermannzugänglichkeit genügt nicht der Hinweis im Bildungsprogramm des Trägers, dass die Veranstaltung auch anderen Personen als Gewerkschaftsmitgliedern offensteht. Er muss außerdem so verlautbart sein, dass auch nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer davon Kenntnis nehmen können.[1] Diese Voraussetzung ist nach dem LAG Baden-Württemberg[2] erfüllt, wenn auf der Int...

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