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Kündigungsschutz – Sozialklausel (§ 574 BGB) / 2.4 Konkrete Feststellungen für Härtegrund

Rudolf Stürzer
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Eine Härte kann nicht allein auf Schwierigkeiten bei der Ersatzwohnraumbeschaffung infolge einer angespannten Wohnungslage gestützt werden, die auch zum Erlass von Verordnungen (z. B. über eine Mietpreisbremse) geführt hat, die diesem Umstand Rechnung tragen. Eine festgestellte bzw. in solchen Verordnungen zugrunde gelegte angespannte Wohnlage kann allenfalls ein Indiz für einen Härtegrund sein. Hinzu kommen müssen weitere konkrete Umstände des Einzelfalls.[1] Insofern müssen zusätzliche Erschwernisse vorliegen, z. B. eine besondere berufliche oder familiäre Situation.

Ferner ergibt sich eine unzumutbare Härte nicht aus dem Umstand, dass der Mieter derzeit ohne regelmäßiges Arbeitseinkommen ist, aber erst nach dem Aufbrauchen eigener Ersparnisse Anspruch auf staatliche Transferleistungen haben wird und daher mangels Nachweises eines regelmäßigen Einkommens derzeit schlechte Chancen auf dem Wohnungsmarkt hat.[2]

 
Praxis-Beispiel

Alter, Krankheit oder Mietdauer als Härtegründe

Ein hohes Alter oder eine lange Mietdauer mit einer damit einhergehenden Verwurzelung im bisherigen Umfeld stellen grundsätzlich ohne weitere Feststellungen zu den sich hieraus ergebenden Folgen eines Wohnungswechsels keine Härte dar. Der Annahme, das hohe Lebensalter des Mieters gebiete auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters in der Regel die Fortsetzung des Mietverhältnisses, liegt eine unzulässige Kategorisierung der (nach § 574 BGB) abzuwägenden Interessen der Mietparteien zugrunde.[3]

Auch bei hohem Alter und langer Mietdauer muss sich der Mieter um angemessenen Ersatzwohnraum bemühen. Dies gilt auch dann, wenn er nur eine geringe Rente von 800 EUR monatlich bezieht.[4]

Erst wenn zu diesen Umständen Erkrankungen hinzukommen, aufgrund derer beim Mieter im Fall des Herauslösens a...

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