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Kreditgeschäfte der GmbH: Sicherheitsleistung von Gesell ... / 3 Formen von Sicherheitsleistungen der Gesellschafter/der GmbH

Dr. Rocco Jula
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Besteht der Geschäftspartner der GmbH beim Abschluss eines Geschäfts auf der Stellung von Sicherheiten, so kommen dafür 3 Möglichkeiten in Betracht:

  • Eine Sicherheit am Vermögen von Gesellschaftern der GmbH.
  • Eine Sicherheit am Vermögen von Dritten, die weder Geschäftspartner der GmbH noch deren Anteilseigner sind, v. a. Banken, insbesondere durch die Stellung von Bankbürgschaften
  • Eine Sicherheit an Vermögenswerten aus dem GmbH-Vermögen selbst, die dem Gläubiger ohne Rücksicht auf weitere GmbH-Gläubiger zugute kommen. Normalerweise steht das Schuldnervermögen sämtlichen Gläubigern der GmbH als Zugriffsobjekt zur Verfügung, und im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH erhalten sie nur einen Bruchteil ihrer Außenstände, auch "Insolvenzquote" genannt. Das gilt für gewöhnliche Forderungen, "schuldrechtliche Forderungen" genannt, etwa eine Kaufpreisforderung. Neben diesen schuldrechtlichen Forderungen gibt es jedoch eine andere Art von Rechten, "dingliche Rechte" geheißen, wie z. B. Sicherungseigentum oder eine Grundschuld. Auf die davon betroffenen Gegenstände des GmbH-Vermögens hat der Inhaber eines dinglichen Rechts einen Zugriff; er braucht also nicht zu befürchten, dass sein Recht durch andere GmbH-Gläubiger entwertet wird. Im Insolvenzverfahren genießen solche dinglichen Rechte teils ein Aussonderungsrecht, teils ein Recht auf abgesonderte Befriedigung. Sie sind darum so gut wie Sicherheiten am Vermögen Dritter – vorausgesetzt, sie sind realistisch bewertet.

Am GmbH-Vermögen sind nur dingliche Sicherheiten (Realsicherheiten) für den Geschäftspartner der GmbH interessant. Ebenso kommen Gesellschafter und auch Dritte für eine dingliche Sicherung in Betracht.

 
Praxis-Beispiel

Realsicherheiten

  • Ein Gesellschafter der GmbH tritt einem Geschäftspartner der GmbH eine Eigent...

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