Alexander C. Blankenstein
2.1 Grundsätze
Zumeist ist es nicht der Verwalter, der von sich aus auf eine Kostenverteilungsänderung hinwirkt. Die Initiative kommt vielmehr aus den Reihen der Wohnungseigentümer und zwar insbesondere in den Fällen, in denen die praktizierte Kostenverteilung zu Nachteilen einzelner Wohnungseigentümer führt. Dies kann hinsichtlich der Betriebs- und Verwaltungskosten der Fall sein, aber auch bei Maßnahmen der Erhaltung, wenn z. B. keine Vereinbarung über eine Kostentrennung existiert und Bereiche des Gemeinschaftseigentums instand zu setzen sind, die von einzelnen Wohnungseigentümern nicht genutzt werden und für die auch keine entsprechende Gebrauchsmöglichkeit besteht.
2.2 Anspruch auf Kostenverteilungsänderung
Grundsätzlich verleiht § 10 Abs. 2 WEG einen Anspruch auf Änderung einer Vereinbarung, wenn schwerwiegende Gründe dies rechtfertigen. Das Festhalten an einer Regelung muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere im Hinblick auf die Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer unbillig erscheinen. Die Eingriffsschwelle ist demnach erheblich. Ein Anspruch auf Änderung einer Vereinbarung bezüglich der Kostenverteilung ist erst ab einer Mehrbelastung von 25 % denkbar. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kostenregelung von Anfang an verfehlt war oder aufgrund geänderter Umstände unbillig erscheint. Vor diesem Hintergrund kann ein vereinbarter Kostenverteilungsschlüssel, nach dem ein Wohnungseigentümer gegenüber anderen Wohnungseigentümern in einer Größenordnung von 7,3 % mehr belastet wird, nicht als unbillig angesehen werden. Eine Unbilligkeit, die einen Abänderungsanspruch begründen könnte, liegt auch bei einer Mehrbelastung von lediglich 13 % nicht vor.
Seit Inkrafttreten des WEMoG ist zu differenzieren
Das am 1.12.2020 in Kraft getretene WEMoG hat die Rechtslage geändert, weshal...