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KI: Beteiligung des Betriebsrats / 4.5 Sonstige relevante Mitbestimmungsrechte

Alex Worobjow
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Bei KI-Systemen, die Arbeitsaufträge verteilen, Kapazitäten steuern oder denjenigen Mitarbeitern Aufträge zuweisen, die für die Erledigung am besten qualifiziert sind, kommen Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 (Arbeitszeit) und Nr. 3 (Mehrarbeit) BetrVG in Betracht. Konkret wäre dies beispielsweise die vollautomatisierte KI-gestützte Dienstplanerstellung, die etwa auf historischen Daten beruhen könnte.

Weiter kann die Einführung eines KI-Systems im äußersten Fall eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG sein, wenn sie eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation oder -anlagen zur Folge hat oder mit ihr grundlegend neue Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren eingeführt werden. Dies könnte beispielsweise vorliegen, wenn ein KI-System (teilweise) die Aufgaben der Mitarbeiter ausführt und nur noch durch die Mitarbeiter überwacht, interpretiert und bei Bedarf korrigiert wird. Betriebsänderungen können zu Verhandlungen über einen Interessenausgleich sowie zur Pflicht eines Sozialplans führen, der Abfindungen oder Qualifizierungen umfassen kann. Allein die flächendeckende Möglichkeit und Erlaubnis zur Nutzung von ChatGPT oder anderen KI-Systemen führt nicht zu einer Betriebsänderung.

Schließlich hat der Betriebsrat nach § 96 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ein Vorschlagsrecht für Maßnahmen der Berufsbildung. Es gibt jedoch kein Initiativrecht dahingehend, die Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung – etwa ein Technologie-Schulungsprogramm – eigenständig zu erzwingen. Wenn der Arbeitgeber aber solche Maßnahmen einführt, kann der Betriebsrat bei der Durchführung von betrieblichen Bildungsmaßnahmen mitwirken. Hat das Unternehmen Technologie-Schulungen geplant oder durchgeführt, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre ...

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