Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

KI: Beteiligung des Betriebsrats / 4.2 Ordnungsverhalten

Alex Worobjow
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ermöglicht es Arbeitnehmern, ihre Interessen in Bezug auf die betriebliche Ordnung und das Verhalten im Betrieb einzubringen und somit sicherzustellen, dass ihre Belange bei der Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers berücksichtigt werden. Der Schutzzweck liegt darin, das Direktionsrecht des Arbeitgebers einzuschränken und gleichberechtigte Teilhabe der Arbeitnehmer an der Gestaltung der betrieblichen Ordnung sicherzustellen. Gemeint sind Maßnahmen, die auf die Gestaltung des kollektiven Miteinanders oder die Gewährleistung und Aufrechterhaltung der vorgegebenen Ordnung des Betriebs zielen.

KI-Systeme, die speziell das Ordnungsverhalten (also nicht überwiegend die Arbeitsleistung selbst) betreffen, könnten z. B. KI-Systeme sein,

  • zur automatisierten Erfassung von Anwesenheitszeiten oder zur Zugangskontrolle, beispielsweise durch Gesichtserkennung oder andere biometrische Verfahren;
  • welche die Einhaltung von IT-Sicherheitsrichtlinien überwachen, indem sie z. B. auffällige Muster im Netzwerkverkehr erkennen oder ungewöhnliche Aktivitäten auf Endgeräten identifizieren. Ähnliches wäre auch mit sonstigen Compliance-Vorschriften denkbar, sofern die entsprechenden Aktivitäten elektronisch abgewickelt werden;
  • zur Analyse von Videoaufnahmen in Bezug auf spezifische Verhaltensweisen wie das Tragen von Sicherheitsausrüstung oder der Erkennung von gefährlichen Situationen;
  • zur Analyse von Verhaltensmustern am Arbeitsplatz, um proaktiv Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsklimas oder zur Prävention von Mobbing und anderen unerwünschten Verhaltensweisen zu ergreifen.

Die Erlaubnis oder gar Anweisung, ChatGPT oder andere Sprachmodelle als Arbeitsmittel einzusetzen, ist nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Sie betrifft ausschließlich das Arbeitsverhalten, nicht das Ordnungsverhalten.[1]

Da KI-Systeme denknotwendig IT-bezogen sind und in den meisten Fällen einzelne Arbeitnehmer individualisierbar kontrolliert werden könnten, dürfte das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG neben § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG kaum einen eigenständigen Anwendungsbereich haben.

[1] ArbG Hamburg, Beschluss v. 16.1.2024, 24 BVGa 1/24; s. aber Abschn. 5.3.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.303
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    730
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    675
  • Erholungsbeihilfen
    650
  • Fahrtkostenzuschuss
    581
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    570
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    490
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    480
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    457
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    434
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    423
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    417
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    416
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    406
  • Jubiläumszuwendung
    399
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    386
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    382
  • Urlaubsabgeltung
    376
  • Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber / 4.2.2 Kilometerpauschalen
    363
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    354
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Europäische KI-Verordnung: Rechtsrahmen für den KI-Einsatz
Still Life
Bild: Sebastian Mast/Connected Archives

Beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz in der HR-Praxis sind schon jetzt vielfältige rechtliche Bestimmungen in Einklang zu bringen. Mit der europäischen KI-Verordnung, die am 2. August 2024 in Kraft getreten ist, kommen stufenweise neue Aufgaben für Personaler und Personalerinnen hinzu. Eine vorausschauende Planung ist unerlässlich. 


Urteil: Mitbestimmung des Betriebsrats bei ChatGPT im Betrieb
Arbeitsplatz mit digitalen App-Icons aus Smartphone scheinend
Bild: mauritius images / Stockbroker RF

Der Konzernbetriebsrat eines Unternehmens wollte im Eilverfahren verhindern, dass Beschäftigte ChatGPT und andere IT-Tools mit künstlicher Intelligenz bei der Arbeit nutzen. Vor dem Arbeitsgericht Hamburg scheiterte er. Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte seien nicht verletzt worden.


Rechtssicherheit: Crashkurs Arbeitsrecht für Führungskräfte
Crashkurs Arbeitsrecht für Führungskräfte
Bild: Haufe Shop

Dieser Crashkurs stellt das Arbeitsrecht speziell für Führungskräfte übersichtlich und leicht verständlich dar – vom Start in den Job über Personalgespräche und Umgang mit dem Betriebsrat bis hin zu arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen.


Innovative Software für das Controlling
Controller Magazin Special 2023
Bild: Haufe Online Redaktion

Das jährliche Controller Magazin Special gibt einen Überblick über innovative Software im Controlling und viele Anregungen, diese zu nutzen.


KI: Beteiligung des Betrieb... / 4.3 Überwachungseinrichtungen
KI: Beteiligung des Betrieb... / 4.3 Überwachungseinrichtungen

Der Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist, die Persönlichkeitssphäre betroffener Arbeitnehmer zu schützen. Unzulässige Beeinträchtigungen sollen bereits im Vorfeld verhindert, bzw., sofern zulässig, möglichst reduziert werden. ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren