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Kabelempfang: Wegfall der Umlage der Kabelgebühren / 4.2 Kostenumlage

Alexander C. Blankenstein
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Der Vermieter hat grundsätzlich 2 Möglichkeiten der Umlage der Kosten für den erstmaligen Glasfaserausbau:

  • Umlage des Glasfaserbereitstellungsentgelts als Betriebskosten nach § 556 Abs. 3a BGB i. V. m. § 2 Satz 1 Nr. 15c BetrKV;
  • Umlage der Kosten im Wege der Modernisierungsmieterhöhung nach §§ 555b Nr. 4a, 559 Abs. 1 BGB.

Zwischen beiden Alternativen hat sich der Vermieter zu entscheiden. Macht er das Glasfaserbereitstellungsentgelt bereits als Betriebskosten geltend, scheidet eine Modernisierungsmieterhöhung aus und umgekehrt kann das Glasfaserbereitstellungsentgelt nicht als Betriebskosten geltend gemacht werden, wenn eine Modernisierungsmieterhöhung erfolgte. Des Weiteren kommt eine Modernisierungsmieterhöhung auch nur dann in Betracht, wenn der Vermieter das gebäudeinterne Glasfasernetz in Person oder als Auftraggeber eines Drittunternehmens errichtet. Sie kommt dann nicht in Frage, wenn der Ausbau durch den Netzbetreiber erfolgt.

4.2.1 Glasfaserbereitstellungsentgelt

Als Ausgleich für die seit dem 1.7.2024 entfallenden Einnahmen der Netzbetreiber infolge Kündigung bestehender Telekommunikationsbezugsverträge hat der Gesetzgeber mit § 72 TKG reagiert. Hiermit wurde das Glasfaserbereitstellungsentgelt als eine neue Einnahmequelle der Netzbetreiber eingeführt. Vor dem Hintergrund der fehlenden Umlagefähigkeit der Kabelempfangsgebühren war es jedenfalls seit dem 1.7.2024 zu einer Kündigungswelle bezüglich der Bezugsverträge mit Telekommunikationsdienstleistungen gekommen. Das Glasfaserbereitstellungsentgelt dient somit dem Ausgleich der weggefallenen Kabelgebühren, um nicht den Ausbau des Glasfasernetzes zu gefährden. Die Netzbetreiber konnten und können somit unter den Voraussetzungen des § 72 TKG das Glasfaserbereitstellungsentgelt mit dem Vermieter vertraglich vereinbaren.

4.2.1.1 Voraussetzungen

Voraussetzung für die Erhebung e...

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