1 Beitragsfreiheit
Zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährte Jobtickets
Sachzuwendungen in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Zurverfügungstellung von Fahrausweisen (Jobtickets), die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt werden unterliegen seit 1.1.2019 der Steuerfreiheit und sind ebenfalls beitragsfrei zur Sozialversicherung.
Pauschalbesteuerte Jobtickets
Arbeitgeberleistungen zu Aufwendungen der Mitarbeiter für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können pauschal mit 15 % oder 25 % besteuert werden.
Die Inanspruchnahme der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG hat zur Konsequenz, dass die vom Arbeitgeber übernommenen Leistungen auch beitragsfrei zur Sozialversicherung sind.
Einordnung des "Deutschland-Tickets"
Zum 1.5.2023 wurde das sog. "Deutschland-Ticket" (bisher auch "49 EUR-Ticket") eingeführt. Die in diesem und den nachfolgenden Abschnitten beschriebenen sozialversicherungsrechtlichen Regularien zum Jobticket gelten uneingeschränkt auch für das "Deutschland-Ticket". Zum 1.1.2025 wurde der Preis des "Deutschland-Tickets" auf 58 EUR angehoben. Zum 1.1.2026 erfolgt eine erneute Anhebung des Preises des "Deutschland-Tickets" auf 63 EUR monatlich.
2 Geldwerter Vorteil unter Berücksichtigung der Freigrenze von 50 EUR bei Barlohnumwandlung
Barlohnzuwendung aus geschuldetem Arbeitsentgelt
Ein geldwerter Vorteil aus einem Jobticket ist dem Grunde nach als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anzusehen, wenn es sich um eine Barlohnzuwendung aus ohnehin geschuldetem Arbeitsentgelt handelt.
Allerdings ist – anknüpfend an das Steuerrecht – der geldwerte Vorteil aus dem Jobticket beitragsfrei in der Sozialversicherung, wenn er nicht mehr als 50 EUR im Kalendermonat beträgt und die s...