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Jansen, SGB IV § 14 Arbeitsentgelt

Hendrik Erkelenz
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist seit 2001 wie folgt geändert worden: Abs. 1 mit dem Altersvermögensgesetz (AVmG) v. 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310) und Abs. 2 mit dem Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit v. 23.7.2002 (BGBl. I S. 2787). Abs. 4 wurde mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (2. ModDienstG) v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) aufgehoben. Mit dem Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch v. 10.12.2007 (BGBl. I S. 2838) wurde Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung zum 1.1.2009 geändert. Die Änderung und Ergänzung des Abs. 3 wurde mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) mit Wirkung zum 11.8.2010 vorgenommen. Durch Art. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) ist mit Wirkung zum 22.4.2015 Abs. 1 Satz 3 aufgehoben und inhaltsgleich in § 1 Abs. 1 Nr. 16 der nach § 17 erlassenen Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) überführt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Mit § 14 wird einer der Grundbegriffe der Sozialversicherung für alle Versicherungszweige einheitlich definiert. Der Begriff des Arbeitsentgelts ist nicht nur von Bedeutung für die Berechnung der Beiträge, sondern auch für die Beurteilung der Versicherungspflicht und die Höhe verschiedener Leistungen (z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld, Rente). Ergänzend ist die Sozialversicherungsentgeltverordnung heranzuziehen.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Der Begriff "Arbeitsentgelt" ist in Abs. 1 der Vorschrift definiert. Er umfasst alle denkbaren Einnahmearten bzw. Vermögenswerte, die im Rahmen einer Beschäftigung für die geleistete Arbeit gewährt werden. Unerheblich ist es hierbei, ob es sich um Geld- oder Sachbezüge oder sonstige geldwerte Vorteile, wie z. B. Rabatte, handelt. Zum Arbeitsentgelt gehört folglich nicht nur der Barlohn, sondern grundsätzlich jede unentgeltliche oder verbilligte Zuwendung in Geldeswert (zur Vorteilsgewährung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers vgl. BSG, Urteil v. 28.06.2022, B 12 R 1/20 R). Eine solche Zuwendung wird als Sachbezug oder geldwerter Vorteil bezeichnet, der sowohl laufend als auch als einmalige Einnahme gewährt werden kann.

Da das Bruttoarbeitsentgelt als Arbeitsentgelt i. S. d. Vorschrift anzusehen ist, vermindern Lohnsteuerfreibeträge nicht das beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Allerdings sind steuerfreie Aufwandsentschädigungen sowie die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen dem Bruttoentgelt nicht hinzuzurechnen (vgl. Rz. 16 ff.).

Weiterhin sind bestimmte Entgeltanteile, die durch Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden, nicht dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen (vgl. Rz. 25).

Abzugrenzen ist der Begriff des Arbeitsentgelts vom Arbeitseinkommen i. S. d. § 15, der die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erfasst.

2.1 Laufende Einnahmen

 

Rz. 4

Da die Zuordnung von Arbeitsentgelt zu bestimmten Abrechnungszeiträumen bei laufenden und einmaligen Einnahmen unterschiedlich ausfallen kann (vgl. § 23a), muss zwischen diesen Entgeltarten differenziert werden.

Als laufende Einnahme aus einer Beschäftigung ist zunächst einmal das Arbeitsentgelt des Beschäftigten in der Höhe anzusehen, in der dieses Arbeitsentgelt mit gewisser Regelmäßigkeit (wöchentlich, 4-wöchentlich, 5-wöchentlich, monatlich) gezahlt wird.

Zu den laufenden Einnahmen gehören z. B. auch Überstundenvergütungen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Leistungsprämien, Schichtzulagen, Schmutzzulagen, Familienzuschläge, Provisionen und regelmäßige vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers (zu den Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit vgl. näher Rz. 15). Grundsätzlich gehören alle laufenden Einnahmen ohne Rücksicht auf die steuerrechtliche Regelung zum Arbeitsentgelt. Lediglich in der nach § 17 zu erlassenden Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) soll eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sichergestellt werden. Für die Zuordnung der laufenden Einnahmen zum Arbeitsentgelt ist daher auch stets die SvEV mit zu beachten. Soweit Sachbezüge nicht nach Maßgabe des § 1 SvEV ohnehin vom Arbeitsentgelt ausgenommen sind, treffen die §§ 2 und 3 SvEV Regelungen zu deren Bewertung, die regelmäßig der Preisentwicklung angepasst werden. Ergänzend wird auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und 3 EStG Bezug genommen.

Seit 1998 ist es mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen ermöglicht worden, einen Teil des erarbeiteten Arbeitsentgelts als Wertguthaben anzusammeln und dieses dann für eine Freistellungsphase (bzw. für eine Phase der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit) zu verwenden. Dieses Wertguthaben ist erst anlässlich de...

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