Nils Neuwerth
, Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
Rz. 235
Kontrollrechte der Kommanditisten gegenüber der KG
Abgesehen von der notwendigen Zustimmung der Kommanditisten zu Geschäftsführungsmaßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen, beschränken sich die gesetzlichen Kontrollrechte der Kommanditisten auf die in § 166 HGB geregelten Auskunfts- und Einsichtsrechte. Die Kommanditisten sind berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Papiere und Bücher zu prüfen, § 166 Abs. 1 HGB.
Über den Wortlaut des § 166 Abs. 1 HGB hinaus hat der BGH anerkannt, dass der Kommanditist auch die Prüfungsberichte des Abschlussprüfers, die nicht Teil des Jahresabschlusses sind, einsehen kann. Informationsrechte hinsichtlich der laufenden Geschäfte hat der Kommanditist nicht.
Rz. 236
Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann auf Antrag eines Kommanditisten jederzeit gerichtlich angeordnet werden, dass ihm der Jahresabschluss oder eine Zwischenbilanz nebst Unterlagen zur Einsicht vorgelegt werden, § 166 Abs. 3 HGB. Das Gericht kann die Vorlage der Bücher und Papiere auch für andere Zwecke als die Prüfung des Jahresabschlusses anordnen, § 166 Abs. 3 HGB. Dieses außerordentliche Informationsrecht setzt immer einen wichtigen Grund voraus. Ein solcher liegt z. B. vor, wenn die Belange der Kommanditisten durch das vertragliche oder aus § 166 Abs. 1 HGB folgende Einsichtsrecht nicht hinreichend gewahrt sind und darüber hinaus die Gefahr einer Schädigung besteht. Weitere Beispiele für einen wichtigen Grund sind das begründete Misstrauen gegen die ordnungsgemäße Geschäfts- oder Buchführung, der durch Tatsachen gerechtfertigte Verdacht der Untreue oder erhebliche Änderungen früherer Jahresabschlüsse aufgrund einer Betrieb...